Maßnahmen der einzelnen Bundesländer

Die vom Hochwasser betroffenen Bundesländer haben in Abstimmung mit dem BMF einheitliche Verfahrenserleichterungen beschlossen, die nicht als BMF-Schreiben, sondern getrennt nach Bundesländern als jeweilige Landesschreiben veröffentlicht wurden.

Das BMF-Schreiben v. 21.6.2013 hat darauf ausdrücklich Bezug genommen und wiederholt zum Teil die in den Landesschreiben enthaltenen Regelungen, insbesondere die zum Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen und den lohnsteuerlichen Vergünstigungen.

Von Flut betroffenes BundeslandRechtsgrundlagen zu den steuerlichen Verfahrenserleichterung

Bayern

Verfahrenserleichterungen:

Unwettererlass, Bayrisches Landesamt für Steuern, Schreiben v. 3.6.2013, 37 - S 1915 - 009 -19850/13

Verlängerung der Abgabefrist:

Bayrisches Landesamt für Steuern, Schreiben v. 7.6.2013, 37 – S 1915 - 009 – 19850/13

Baden-Württemberg

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg, Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Hochwasserschäden Mai/Juni 2013 v. 6.6.2013, 3-S191.5/23

Niedersachsen

Niedersächsisches Finanzministerium, Katastrophenerlass; Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 verursachten Schäden v. 13.6.2013, S 1915 - 61 - 3324

Sachsen-Anhalt

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung von Schäden aufgrund des Hochwassers Anfang Juni 2013

Sachsen

Billigkeitsrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, v. 4.6.2013 31-S 1915-1/262-23279

Thüringen

Thüringer Finanzministerium, Erfurt 5.6.2013


Unmittelbar und nicht unerheblich von der Flutkatastrophe betroffen – allgemeine Vergünstigungen

Für alle betroffenen Bundesländer geltenden folgende Verfahrenserleichterungen. Voraussetzung ist, dass die Steuerpflichtigen von der Flutkatastrophe unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind; diese Voraussetzung kann der Betroffene selbst dem Finanzamt nachweisen, es ist aber auch ausreichend, dass dies der Finanzverwaltung auf anderem Wege bekannt wird.

Praxishinweis: Erleichterungen gelten nicht für nur mittelbar Betroffene. Für mittelbar von der Flutkatastrophe Betroffene gelten die allgemeinen Regelungen. Ist etwa aufgrund der Flutkatastrophe ein erheblicher Rückgang des Gewinns zu erwarten, z. B. weil ein Lieferant aus dem Hochwassergebiet nicht liefern kann, kann nach allgemeinen Regelungen eine Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen beansprucht werden.

Folgende Vergünstigungen kommen für unmittelbar Betroffene in Betracht:

  • Stundung bis zum 30.9.2013 der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes
  • Anpassung der Vorauszahlungen auf Einkommensteuer/ Körperschaftsteuer unter Darlegung der Verhältnisse ohne größere Nachweise
  • Stundungszinsen sollen i.d.R. keine erhoben werden
  • Vollstreckungsmaßnahmen für rückständige oder fällig werdende Steuern sollen gegenüber Betroffenen bis zum 30.9.2013 nicht erfolgen
  • Säumniszuschläge, die zwischen 1.6.2013 und 30.9.2013 wegen des Vollstreckungsaufschubs entstehen, werden erlassen
  • Anträge auf Stundung bzw. Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen für nach dem 30.9.2013 fällige Steuern sind möglich, müssen aber besonders begründet werden
  • Lohnsteuer und andere Abzugsteuern sollen i.d.R. nicht gestundet werden

Weitreichende Vergünstigungen für unmittelbar betroffene Unternehmen – Sonderabschreibungen für den Wiederaufbau

Die für Unternehmen gewährten Steuererleichterungen sind sehr unterschiedlicher Natur. Neben den verfahrensrechtlichen Vergünstigungen, etwa wenn Buchführungsunterlagen vernichtet wurden, wurden im großen Umfang Erleichterungen bei der Abschreibung von Anlagevermögen beschlossen. Diese Sonderabschreibungen gelten entsprechend für Vermieter (vgl. 4.3.1 der Landesschreiben).

  • Sind Buchführungsunterlagen ganz oder teilweise durch das Hochwasser oder die Flut zerstört worden, sollen daraus für den Steuerpflichtigen keine nachteiligen Folgerungen gezogen werden
  • Für ganz oder teilweise zerstörte Gebäude können im Jahr der Fertigstellung und den beiden Folgejahren neben der normalen Abschreibung bis zu 30 % der Herstellungs- und Wiederherstellungskosten abgeschrieben werden
  • Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtetes oder verloren gegangenes Anlagevermögen angeschafft/hergestellt werden, können im Jahr der Fertigstellung und den beiden Folgenjahren neben der normalen Abschreibung bis zu 50 % der Herstellungs- und Wiederherstellungskosten abgeschrieben werden
  • Anschaffung, Herstellung, Wiederherstellung muss bis Ende 2016 erfolgen
  • Sonderabschreibung ist zu beantragen
  • Bildung von steuerfreien Rücklagen bis zu 30 % bzw. 50 % in begründeten Ausnahmenfällen möglich, insbesondere, wenn außergewöhnlich hohe, nicht sofort finanzierbare Kosten entstehen
  • Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen/Rückstellungen ist jährlich auf 200.000 EUR, insgesamt auf 600.000 EUR begrenzt, Ausnahmen sind möglich
  • Wiederherstellungsmaßnahmen werden 2013 -2016 ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt, bei Gebäuden/Wohngebäuden allerdings nur, wenn die Aufwendungen 45.000 EUR nicht übersteigen (vgl. 4.1.7 der Landesschreiben)
  • Landwirten kann, wenn durch das Hochwasser Ernten zerstört wurden, die Einkommensteuer ganz oder teilweise erlassen werden (vgl. dazu im Einzelnen 4.2 der Landesschreiben)
  • Beseitigung von Hochwasserschäden an Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden
  • Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) kann Erhaltungsaufwand zur Beseitigung der Hochwasserschäden auf Antrag gleichmäßig auf 2-5 Jahre verteilt werden (vgl. 4.1.9 der Landesschreiben)

Übersicht über Sonderabschreibung/Rücklagen für Unternehmen/Vermieter

Sonderabschreibungen für den Wiederaufbau

Gegenstand

Voraussetzungen

Höhe der Sonderabschreibung

Betriebsgebäude/vermietetes Gebäude

Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz/teilweise zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung), wenn kein Erhaltungsaufwand

Beginn der der Ersatzmaßnahme spätestens im 3. Jahr nach Schadensereignis

Im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und den beiden folgenden Wirtschaftsjahren

Insgesamt höchstens 30 % der maßgebenden BMG (vgl. dazu im Einzelnen 4.1.1 der jeweiligen Landesschreiben)

Bewegliches Anlagevermögen

Aufwendungen für Ersatzbeschaffung

Beginn der der Ersatzmaßahme spätestens im 3. Jahr nach Schadensereignis

Im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und den beiden folgenden Wirtschaftsjahren

Insgesamt höchstens 50 % der maßgebenden BMG (vgl. im Einzelnen 4.1.2)

Rücklagen für Ersatzbeschaffung in Ausnahmefällen in Höhe der Sonderabschreibungen (30 %, 50 %) möglich (vgl. Ziff. 4.1.4 der jeweiligen Landesschreiben)

Höchstgrenze für Sonderabschreibung/Rücklagen:

jährlich 200.000 EUR , insgesamt 600.000 EUR, Ausnahmen können im Einzelfall bewilligt werden

Diese Regelungen gelten entsprechend bei Vermietungseinkünften, die vorgenannten Höchstgrenzen gelten für alle dem Vermieter zuzurechnenden Objekte zusammen (vgl. 4.3 der Landesschreiben)


Erlass von Grundsteuer nach § 33 GrStG

Das Grundsteuergesetz lässt in § 33 GrStG bei Ertragsminderungen einen Erlass der Grundsteuer in Höhe von bis zu 50 % zu. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Gemeinde (vgl. § 34 GrStG).

Achtung! Der Antrag ist bis zum 31. März des auf den Erlasszeitraum folgenden Kalenderjahres zu stellen (vgl. § 34 Abs. 4 GrStG), also bei Erlass aufgrund von Ertragsminderungen im Jahr 2013 wegen der Flutkatastrophe bis zum 31.3.2014!

Erlass von Gewerbesteuer

Denkbar, wenn auch in den Landesschreiben nicht geregelt, ist ein Erlass der Gewerbesteuer. Hier weisen die Länder darauf hin, dass Erlassanträge an die Gemeinden bzw. die Finanzämter zu stellen sind (vgl. § 1 GewStG i. V. m. R 1.2 Abs. 1 Satz 2 GewStR).