Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Zahlung
Hiervon abweichend werden regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die nach dem 20.12. und vor dem 11.1. eines Jahres erfolgen, in dem Jahr erfasst, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen in diesem Sinne gelten auch Zahlungen bzw. Erstattungen aufgrund von Umsatzsteuervorauszahlungen.
Das bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) hat nun ausführlich dargestellt, wann eine Umsatzsteuervorauszahlung als abgeflossen gilt bzw. eine entsprechende Erstattung als zugeflossen. Hierbei werden alle möglichen Zahlungsarten (Überweisung, Scheck, Lastschrifteinzug) behandelt und auch Sonderfälle wie z B. Umbuchungen durch das Finanzamt.
Konsequenz
Selbst buchende Steuerpflichtige aber auch steuerliche Berater sollten die Verfügung im Zweifel zu Rate ziehen, da sie auch exotische Fälle auflistet, die den Wenigsten präsent sein dürften. So gilt die Umsatzsteuervorauszahlung z.B. beim Lastschrifteinzugsverfahren schon bei Fälligkeit als abgeflossen, wenn das Konto die notwendige Deckung aufweist. Auf die tatsächlich später erfolgende Abbuchung durch das Finanzamt kommt es dann nicht mehr an. Dies gilt jedoch wiederum nicht, wenn der 10. (Fälligkeitsdatum der Umsatzsteuervoranmeldung) auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, da sich dann die Fälligkeit auf den nächsten Werktag verschiebt. Bucht das Finanzamt die Vorauszahlung um, so gilt diese erst mit Zugang der entsprechenden Umbuchungsmitteilung beim Steuerpflichtigen als abgeflossen.
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 20.2.2013, S-2226 2.1-5/4 St32
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