Einsprüchen gegen Festsetzung der Einkommensteuer

Am 16.12.2016 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2005 werden zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 16.12.2016 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum ab 2005.

Dies aufgrund

  • des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 AO und
  • der Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG vom 14.6.2016 (2 BvR 290/10 und 2 BvR 323/10) und vom 13.7.2016 (2 BvR 288/10 und 2 BvR 289/10).

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben

Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt 1 Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblatts, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.2016