Bußgeldübernahme durch Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn
Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer führen zu (steuerpflichtigem) Arbeitslohn, wenn sie Entlohnungscharakter haben und dafür gewährt werden, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat. Wendet der Arbeitgeber einen Vorteil hingegen aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse zu (z. B. eine betriebliche Fortbildungsmaßnahme), wird hierdurch kein Arbeitslohnzufluss begründet. In diesem Fall spricht man von einer notwendigen Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung, die keine lohnsteuerlichen Folgen nach sich zieht.
Bußgeldübernahme durch den Arbeitgeber
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt (OFD) weist mit Verfügung vom 28.7.2015 darauf hin, dass der BFH ein eigenbetriebliches Interesse mittlerweile für den Fall verneint, dass ein Arbeitgeber Bußgelder für seine Arbeitnehmer übernimmt. Mit Urteil vom 14.11.2013 (VI R 36/12, BStBl 2014 II, S. 278) hat das Gericht in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, wenn eine Spedition Bußgelder übernimmt, die gegen ihre angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden waren. Nach Ansicht des BFH können Weisungen des Arbeitgebers, die gegen die Rechtsordnung verstoßen und mit Bußgeldern belegt sind, keine notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzung sein. Ein Betrieb kann auf einem solchen rechtswidrigen Tun (auch nicht teilweise) aufgebaut sein – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und anweisen darf.
Übernahme von Verwarnungsgeldern
Die OFD weist darauf hin, dass der BFH mit dieser Position seine bisherige Rechtsauffassung aufgegeben hat, wonach die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber noch von betriebsfunktionalen Gründen gedeckt ist und somit nicht zu Arbeitslohn führt (BFH, Urteil v. 7.7.2004, VI R 29/00, BStBl 2005 II, S. 367). Dieser Entscheidung aus 2004 lag der Fall eines Paketdienstes zugrunde, der Verwarngelder seiner Paketboten übernommen hatte, die aufgrund der Verletzung des Halteverbots verhängt worden waren.
Hinweis: Ein rechtswidriges Handeln kann also keine Grundlage für eine betriebsfunktionale Zielsetzung sein, sodass entsprechende Bußgeldübernahmen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn begründen.
OFD Frankfurt, Verfügung v. 28.7.2015, S 2332 A – 094 – St 222
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.9155
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
8.495
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.489
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.644
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.2456
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.681
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.67737
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.428
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
2.018
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
1.339
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
09.09.2024
-
Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen
06.09.2024
-
Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2025
06.09.2024
-
Mit Vernetzung gegen organisierte Finanzkriminalität
06.09.2024
-
Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension
04.09.2024
-
Vordrucke für die Anlage EÜR 2024
03.09.2024
-
Mehreinnahmen durch Steuerfahndung und Betriebsprüfung in Hessen
03.09.2024
-
Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2025 veröffentlicht
30.08.2024
-
Anwendungszeitpunkt für Meldeverfahren nach §§ 45b und 45c EStG verschoben
30.08.2024
-
Statistik über die Einspruchsbearbeitung im Jahr 2023
28.08.2024
in seinem Urteil (VI R 36/12) führt der BFH ganz allgemein aus, dass auf einem "rechtswidrigen Tun der Betrieb auch nicht teilweise gründen kann und daher insoweit keine beachtlichen betriebsfunktionalen Gründe vorliegen können". Insofern ist diese Rechtslage aus meiner Sicht nicht nur auf Verkehrsverstöße beschränkt.
MfG, Frank Holst, Haufe Online-Redaktion