Zusammenfassung
Persönliche Entgeltpunkte bzw. persönliche Entgeltpunkte (Ost) werden als Bestandteil der Rentenformel für die Rentenberechnung ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) für
- Beitragszeiten (einschließlich Arbeitsentgelt aus aufgelösten Wertguthaben),
- beitragsfreie Zeiten,
- Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
- Zu- oder Abschläge aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting
mit dem Zugangsfaktor multipliziert werden.
Die Summe aller Entgeltpunkte umfasst auch Zuschläge an Entgeltpunkten
- bei Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
- aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
- aus einer Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
- aus einer Beitragszahlung bei bestimmten Abfindungen,
- für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
- für nachversicherte Soldaten auf Zeit mit Entgelten über der Beitragsbemessungsgrenze,
- für langjährige Versicherung (sog. Grundrente).
Persönliche Entgeltpunkte (Ost) werden aus Entgeltpunkten (Ost) nur noch für Zeiten im Beitrittsgebiet bis zum 30.6.2024 ermittelt. Anschließend zum 1.7.2024 erfolgt eine Umbasierung in Entgeltpunkte und somit auch in persönliche Entgeltpunkte.
Sozialversicherung: Die persönlichen Entgeltpunkte sind begrifflich in den §§ 66 und 113 SGB VI geregelt. Wann Entgeltpunkte (Ost) vorliegen, die durch Vervielfältigung mit dem Zugangsfaktor zu persönlichen Entgeltpunkten (Ost) werden, ist in den §§ 254b i. V. m. 254d SGB VI geregelt.
1 Bestandteil der Rentenformel
In der Rentenformel werden aus der Summe sämtlicher Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Zugangsfaktor die persönlichen Entgeltpunkte ermittelt. Wiederum durch Vervielfältigung mit dem Rentenartfaktor und mit dem aktuellen Rentenwert errechnet sich die Monatsrente.[1] Entgeltpunkte und persönliche Entgeltpunkte sind auf 4 Dezimalstellen zu berechnen.[2]
2 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
Entgeltpunkte für Beitragszeiten stellen das Verhältnis des durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelts zum Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung dar. Das heißt, die versicherten Beitragsbemessungsgrundlagen werden Jahr für Jahr dem jeweiligen Durchschnittsentgelt gegenübergestellt.
Berechnung Entgeltpunkte für Beitragszeiten
Ein individuelles Arbeitsentgelt für das Jahr 2024 i. H. v. 45.358 EUR entspricht dem vorläufigen Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für dieses Jahr und ergibt 1,0000 Entgeltpunkte.
1. Individuelles Arbeitsentgelt für 2024 | 50.000 EUR |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2024 | 45.358 EUR |
Entgeltpunkte (50.000 : 45.358) | 1,1023 |
2. Individuelles Arbeitsentgelt für 2023 | 40.000 EUR |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2023 | 43.142 EUR |
Entgeltpunkte (40.000 : 43.142) | 0,9272 |
3. Individuelles Arbeitsentgelt für 2022 | 30.000 EUR |
Durchschnittsentgelt für 2022 | 42.053 EUR |
Entgeltpunkte (30.000 : 42.053) | 0,7134 |
Versicherungsstamm
Bei den Alters-, Erwerbsminderungs- und Erziehungsrenten als Versichertenrenten werden die erworbenen Entgeltpunkte des Versicherten zugrunde gelegt. Bei Witwen- und Witwerrenten, Geschiedenen- und Halbwaisenrenten als Renten wegen Todes werden hingegen die erworbenen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten berücksichtigt.
Beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
Für beitragsfreie Zeiten richten sich die Entgeltpunkte nach Anzahl und Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsverdienste.[1] Beitragsgeminderte Zeiten erhalten ggf. über einen Zuschlag mindestens den Wert an Entgeltpunkten, den sie als beitragsfreie Zeiten erhalten würden.
3 Entgeltpunkte (Ost)
Bis zum 30.6.2024 werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, die bei der Rentenberechnung mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) bewertet werden. Grundlage hierfür sind die Entgeltpunkte für Beitrittsgebietszeiten und sog. Reichsgebiets-Beitragszeiten im Sinne von § 254 d SGB VI, die ebenfalls mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden und dann grundsätzlich zu persönlichen Entgeltpunkten (Ost) führen.
Ab dem 1.7.2024 werden nach der Rentenangleichung nur noch Entgeltpunkte und ein (einheitlicher) aktueller Rentenwert gelten. Die Rente berechnet sich dann als Gesamtrente nach der Rentenformel.
4 Zugangsfaktor
Der Zugangsfaktor liegt grundsätzlich bei 1,0, sodass die Summe der Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost) im Allgemeinen mit der der persönlichen Entgeltpunkte bzw. persönlichen Entgeltpunkte (Ost) identisch ist. Er kann jedoch – je nach Inanspruchnahme einer Rente – auch kleiner oder größer als 1,0 sein, die Summe der persönlichen Entgeltpunkte ist dann nicht identisch mit der Summe der Entgeltpunkte, sondern niedriger oder höher. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird (verminderter Zugangsfaktor, kleiner als 1,0) oder nach erreichter Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wird (erhöhter Zugangsfaktor, größer als 1,0).
5 Vollwaisenrente
Vollwaisenrenten sind aus den Entgeltpunkten der 2 verstorbenen Versicherten mit den h...
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