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Rentenangleichung

Mario Scharf
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Zusammenfassung

 
Begriff

Mit der im Jahr 2017 vom Gesetzgeber beschlossenen Rentenangleichung ist die Grundlage dafür geschaffen worden, dass die Renten in Ost und West zukünftig einheitlich berechnet werden können. Besondere Rentenwerte und Rechengrößen für den Rechtskreis (Ost) wird es zukünftig nicht mehr geben. Die Angleichung wird aber nicht in einem Schritt vollzogen. Sie erfolgt schrittweise in einem Übergangszeitraum vom 1.7.2018 bis 1.7.2024 (Angleichung der aktuellen Rentenwerte wurde vollzogen) und vom 1.1.2019 bis 1.1.2025 (Angleichung der Rechengrößen).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz (Gesetz v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2575) hat der Gesetzgeber zahlreiche Normen im SGB VI angepasst und darüber sichergestellt, dass die Rentenangleichung schrittweise verwirklicht wird. Renten in Deutschland werden seit dem 1.1.2025 einheitlich berechnet, da ab diesem Zeitpunkt keine besonderen Ost-Berechnungselemente mehr existieren.

An die Stelle der Entgeltpunkte (Ost) treten zum 1.7.2024 Entgeltpunkte (§ 254d SGB VI); Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) in 6 Stufen vom 1.7.2018 bis 1.7.2023 (§ 255a SGB VI i. d. F. bis 30.6.2024); an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) tritt zum 1.7.2024 der aktuelle Rentenwert [7. Angleichungsstufe] (§ 255c SGB VI); Hochwertung der Ost-Verdienste nur noch im Zeitraum bis zum Jahr 2024 (§ 256a SGB VI, Anlage 10 zum SGB VI).

1 Ausgangslage (Rentenüberleitung 1992)

Zum 1.1.1992 wurde das westdeutsche Rentenversicherungssystem auf das Beitrittsgebiet übergeleitet und damit die Alterssicherung der ehemaligen DDR in die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland einbezogen.

Beitrittsgebiet ist das in Art. 3 EV genannte Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach...

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