Zusammenfassung

 
Begriff

Mit der im Jahr 2017 vom Gesetzgeber beschlossenen Rentenangleichung ist die Grundlage dafür geschaffen worden, dass die Renten in Ost und West zukünftig einheitlich berechnet werden können. Besondere Rentenwerte und Rechengrößen für den Rechtskreis (Ost) wird es zukünftig nicht mehr geben. Die Angleichung wird aber nicht in einem Schritt vollzogen. Sie erfolgt schrittweise in einem Übergangszeitraum vom 1.7.2018 bis 1.7.2024 (Angleichung der aktuellen Rentenwerte) und vom 1.1.2019 bis 1.1.2025 (Angleichung der Rechengrößen).

Infolge einer sehr guten Ost-Lohnentwicklung haben sich die aktuellen Rentenwerte bereits zum 1.7.2023 angeglichen – ein Jahr früher als erwartet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz (Gesetz v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2575) hat der Gesetzgeber zahlreiche Normen im SGB VI angepasst und darüber sichergestellt, dass die Rentenangleichung schrittweise verwirklicht wird. Renten in Deutschland werden ab dem 1.1.2025 einheitlich berechnet, da ab diesem Zeitpunkt keine besonderen Ost-Berechnungselemente mehr existieren.

An die Stelle der Entgeltpunkte (Ost) treten zum 1.7.2024 Entgeltpunkte (§ 254d SGB VI); Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) in 6 Stufen vom 1.7.2018 bis 1.7.2023 (§ 255a SGB VI); an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) tritt zum 1.7.2024 der aktuelle Rentenwert [7. Angleichungsstufe] (§ 255c SGB VI); Hochwertung der Ost-Verdienste nur noch im Zeitraum bis zum Jahr 2024 (§ 256a SGB VI, Anlage 10 zum SGB VI).

1 Ausgangslage (Rentenüberleitung 1992)

Zum 1.1.1992 wurde das westdeutsche Rentenversicherungssystem auf das Beitrittsgebiet übergeleitet und damit die Alterssicherung der ehemaligen DDR in die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland einbezogen.

Beitrittsgebiet ist das in Art. 3 EV genannte Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland vor dem 3.10.1990 nicht gegolten hat. Im Land Berlin gehören zum Beitrittsgebiet die Bezirke Mitte, Friedrichshain, Prenzlauer Berg, Pankow, Weißensee, Lichtenberg, Treptow, Hohenschönhausen, Marzahn, Hellersdorf und Köpenick sowie das in das Land Berlin eingegliederte Gebiet West-Staaken.

Aufgrund des seinerzeit geringeren Lohnniveaus im Beitrittsgebiet (neue Bundesländer) gegenüber dem Lohnniveau in den alten Bundesländern wurde im Zuge der Rentenüberleitung mit Blick auf die lohn- und beitragsbezogene gesetzliche Rentenversicherung bestimmt, dass bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in ganz Deutschland für die neuen Bundesländer andere Berechnungsgrößen als für die alten Bundesländer gelten. Hier sind insbesondere der aktuelle Rentenwert (Ost) sowie die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) zu nennen.

Das geringere Lohnniveau in den neuen Bundesländern sollte sich jedoch nicht dauerhaft in der späteren Rente verfestigen. Aus diesem Grund wurde bestimmt, dass die Ost-Verdienste für die Ermittlung der Entgeltpunkte mit einem Hochwertungsfaktor (Anlage 10 zum SGB VI) aufgewertet werden. Dieser Hochwertungsfaktor entspricht dabei dem Verhältnis von Durchschnittsentgelt zu dem geringeren Durchschnittsentgelt (Ost).

Damit sich aus den im Hochwertungsverfahren ermittelten Entgeltpunkten (Ost) ein zu den alten Bundesländern vergleichbarer Rentenertrag ergibt, sollte – bis zur Angleichung der Löhne in Ost und West – den Entgeltpunkten (Ost) der aktuelle Rentenwert (Ost) zugeordnet werden, der sich im Wesentlichen entsprechend der gegenwärtigen Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern verändert. Durch dieses Zusammenspiel von Hochwertung und aktuellem Rentenwert (Ost) sollte für Rentner mit vergleichbarer Erwerbsbiografie in den alten und neuen Bundesländern ein vergleichbarer Rentenertrag erreicht werden.

Mit der fortlaufenden Angleichung der Löhne und Gehälter an das westdeutsche Niveau sollte damit auch eine Angleichung der Renten in den neuen Bundeländern einhergehen. Bei einer sich Schritt für Schritt vollziehenden Lohnangleichung reduziert sich grundsätzlich der Abstand zwischen aktuellem Rentenwert (Ost) und aktuellem Rentenwert und der Hochwertungsfaktor verringert sich. Bei einer vollständigen Lohnangleichung zwischen Ost und West wären also nicht nur die aktuellen Rentenwerte angeglichen, sondern auch die Hochwertung entfallen. Letztlich würden dann auch eine bundeseinheitliche Bezugsgröße in der Sozialversicherung und Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gelten.

 
Praxis-Beispiel

Hochgewerteter Verdienst und Entgeltpunkte (Ost) im Jahr 2018

Beschäftigung in Magdeburg mit einem Arbeitsentgelt von 33.700 EUR.

Der Verdienst ist auf den Wert von 38.212 EUR hochzuwerten (33.700 EUR x 1,1339). Aus dem hochgewerteten Verdienst resultieren 1,0000 Entgeltpunkte (Ost), da der hochgewertete Verdienst dem rentenrechtlichen Durchschnittsentgelt von 38.212 EUR im Jahr 2018 entspricht. Unter V...

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