Rz. 7

Die Fähigkeit zur Beantragung von Sozialleistungen ist ganz allgemein vorgesehen, so dass es sich sowohl um solche Anträge handeln kann, die erst mit dem Antrag entstehen (vgl. Komm. zu § 38), als auch um solche, bei denen der Antrag lediglich verfahrensauslösende Wirkung hat (vgl. Komm. zu § 19 SGB IV) oder lediglich einen Anlass für ein Tätigwerden des Leistungsträgers darstellt (z. B. in der gesetzlichen Unfallversicherung, bei der Sozialhilfe oder im Kinder- und Jugendhilferecht). Unter Antrag ist jedes hinreichend deutlich zum Ausdruck gebrachte Leistungsbegehren zu verstehen (vgl. Komm. zu § 16). Keine Anwendung findet § 36, wenn es sich um erforderliche tatsächliche Handlungen des 15jährigen handelt (z. B. Arbeitslosmeldung oder Übersendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung); denn die Erfüllung dieser Handlungen als Tatbestandsvoraussetzungen eines sozialrechtlichen Anspruchs setzen keine Rechtsfähigkeit voraus (für eine analoge Anwendung der Vorschrift, vgl. Lilge, SGB I, 4. Aufl., § 36 Rz. 31, besteht daher keine Notwendigkeit).

 

Rz. 8

Hat der Antrag leistungsbegründende oder Leistungszeit bestimmende Wirkung (z. B. in der Rentenversicherung), ist die Antragstellung durch den Handlungsfähigen für den Beginn der Leistung maßgebend. Auch die Antragstellung des nach § 36 Handlungsfähigen bei einem unzuständigen Leistungsträger hat fristwahrende Wirkung (§ 16 Abs. 2 Satz 2).

 

Rz. 9

Es muss sich um einen Antrag auf eine Sozialleistung (§ 11) handeln, die dem Minderjährigen als eigener Anspruch zusteht; denn nur dafür ist er auch antragsberechtigt. Es kann sich dabei insbesondere um Ansprüche aus einem eigenen Versicherungsverhältnis (z. B. als Versicherter in der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosen- oder Unfallversicherung, einem abgeleiteten Versicherungsverhältnis (z. B. Familienversicherung in der Kranken- oder Pflegeversicherung) oder sonstige eigene Ansprüche handeln (z. B. als Hinterbliebener eines Versicherten bzw. Ansprüche auf Ausbildungsförderung). Nur für solche eigenen Ansprüche bestehen auch die Verfahrensrechte zur Durchsetzung des Anspruchs (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB X, § 71 Abs. 2 SGG, § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Verfahrensrechtlich ergibt sich daraus, dass der Handlungsfähige selbst im Verfahren Beteiligter und ihm der Bescheid zuzustellen ist; dies selbst dann, wenn der Antrag vom gesetzlichen Vertreter gestellt wurde; dieser ist jedoch nach Satz 2 zu unterrichten. Dagegen handelt es sich nicht um die Geltendmachung eigener Ansprüche auf Sozialleistungen, wenn ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X eingeleitet wird oder nach §§ 45, 48 SGB X die Aufhebung von Verwaltungsakten den Verfahrensgegenstand bildet (so auch Reyels, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 36 Rz. 25, Stand: 31.7.2018; Seewald, in: KassKomm. SGB I, § 36 Rz. 2c, Stand: Juni 2014).

 

Rz. 10

Seit der Einführung der Familienversicherung begründet auch diese für die danach Versicherten eigene Ansprüche (vgl. Klose, SGb 1998 S. 253, und Komm. zu § 10 SGB V), während die Familienhilfe nach § 205 RVO noch ein Anspruch des Mitgliedes war und nur von diesem geltend gemacht werden konnte. Familienversicherte Minderjährige können damit die sich aus der Familienversicherung ergebenden Leistungen der Kranken- und auch der Pflegeversicherung (§ 25 SGB XI) selbst im Rahmen des § 36 geltend machen. Zur Klage des Stammversicherten auf Leistungen für Familienversicherte vgl. BSG, Urteil v. 6.2.1997, 3 RK 1/96. Die Auswahl der für die Familienversicherung zuständigen Krankenkasse (§ 10 Abs. 5 SGB V) ist allerdings kein Recht der Familienversicherten, sondern der Stammversicherten (vgl. Komm. zu § 10 SGB V).

 

Rz. 11

Ansprüche, die einem Dritten wegen des Minderjährigen zustehen (z. B. Kindergeld, Wohngeld, Kinderzuschüsse – § 270 SGB VI) sind keine eigenen Ansprüche des Handlungsfähigen. Gehört der Minderjährige, jedoch nach § 36 Handlungsfähige, zur Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II, steht diesem auch das Recht zur eigenen Antragstellung zu und er ist an einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren grundsätzlich zu beteiligen (vgl. BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 8/06 R), unabhängig von der in § 38 SGB II vermuteten Vertretungsbefugnis des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Verwaltungsverfahren. Im Jugendhilferecht sind Minderjährige gemäß § 8 SGB VIII entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen (vgl. Komm. zu § 8 SGB VIII). Ungeachtet der Handlungsfähigkeit haben Kinder in Not- oder Konfliktlagen das Recht auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten (§ 8 Abs. 3 SGB VIII).

 

Rz. 12

Soweit für die Leistung die Mitwirkung (§§ 60 ff.) erforderlich ist, ist der Handlungsfähige auch in diesem Rahmen handlungsfähig. Für dort vorgesehene Sanktionen bei unterlassener Mitwirkung (§ 66) ist immer der gesetzliche Vertreter Adressat von Androhungen des Entzugs oder entziehenden Entscheidungen, denn Handlungsfähigkeit besteht nicht für...

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