0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Das JWG sah in einzelnen Vorschriften die Anhörung von Kindern und Jugendlichen vor. Eine darüber hinausgehende aktive Beteiligung war nicht vorgesehen. § 8 wurde durch Art. 13 Nr. 3 KindRG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) mit Wirkung zum 1.7.1998 geändert. Mit der Kindschaftsrechtsreform wurden zahlreiche Aufgaben, die zuvor den Vormundschaftsgerichten zugewiesen waren, in das familiengerichtliche Verfahren aufgenommen. Für diese Verfahren sieht Abs. 1 Satz 2 nun die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen vor. Abs. 1 Satz 2 wurde durch Art. 105 Nr. 2 des FGG-RG v. 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) mit Wirkung zum 1.9.2009 der Diktion des FamFG angepasst. Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 durch das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) v. 22.12.2012 (BGBl. I S. 2975) geändert.

 

Rz. 1a

Durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 Abs. 3 Satz 1 geändert und Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelungen der Vorschrift sollen die Selbstverantwortung der Kinder und Jugendlichen stärken und zugleich deren Subjektstellung, die aus der Grundrechtsposition resultiert, betonen. Schon dem Wortlaut nach wird deutlich, dass die Vorschrift die Vorgaben aus Art. 12 der UN-Kinderkonvention v. 20.11.1989 (BGBl. I 1992 S. 121) und aus Art. 24 EU-Grundrechtscharta umsetzen will. Abs. 1 umschreibt die verfahrensrechtliche Stellung der Kinder und Jugendlichen, insbesondere deren Beteiligung am Verfahren. Abs. 2 stärkt deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Abs. 3 enthält eine spezielle Regelung zur Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten.

2 Rechtspraxis

2.1 Beteiligungsrecht der Kinder und Jugendlichen

2.1.1 Beteiligungsrecht als subjektives Recht

 

Rz. 3

Aus Abs. 1 folgt kein Anspruch auf eine Verwaltungsentscheidung bestimmten Inhalts, sondern auf Beteiligung an ihr. Die Vorschrift normiert die Pflicht ("sind zu beteiligen") des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, Kinder und Jugendliche zu beteiligen. Daraus resultiert nicht nur ein Rechtsreflex, sondern ein als subjektives Recht ausgestaltetes besonderes Verfahrensrecht des betroffenen Kindes oder Jugendlichen. Der Gesetzgeber hat bewusst diese Spezialnorm geschaffen. Das Beteiligungsrecht unterscheidet sich nämlich seiner Art und seiner Tragweite nach von den Vorschriften über die Beteiligung und die Hinzuziehung (§ 12 SGB X) im Verwaltungsverfahren. Es ist nicht darauf beschränkt, bestimmte Verfahrensrechte auszulösen, wie etwa das Recht auf Akteneinsicht. Diese Rechte bestehen vielmehr unabhängig davon, wenn und soweit die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind. Der Anwendungsbereich des Beteiligungsrechtes aus Abs. 1 geht erst recht über den des Anhörungsrechtes aus § 24 SGB X hinaus. Soweit sich Beteiligungs- und Anhörungsrecht überschneiden, wird die Frage nach dem Vor- und Nachrang aufgeworfen. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte des Kindes oder Jugendlichen eingreift, geht das Anhörungsrecht aus § 24 Abs. 1 SGB X vor. Denn die Vorschrift enthält in Bezug auf diese spezielle Konstellation die konkretere Regelung.

2.1.2 Kinder und Jugendliche betreffende Entscheidungen

 

Rz. 4

Der Begriff der Entscheidung ist weit gefasst. Er erfasst sowohl den Verwaltungsakt, der gewöhnlich den Abschluss eines Verwaltungsverfahrens darstellt, als auch schlichtes Verwaltungshandeln, soweit es als Entscheidung qualifiziert werden kann. Der Begriff der Entscheidung ist weit gefasst. Er umfasst auch tatsächliches Handeln und Dienstleistungen, wie etwa ein Beratungsgespräch. Die Entscheidung muss das Kind oder den Jugendlichen betreffen. Damit ist ein Betroffensein im Einzelfall gemeint. Beteiligt ist das Kind oder der Jugendliche auch dann, wenn eine behördliche Maßnahme zwar nicht von ihm selbst, sondern vom Personensorgeberechtigten oder vom Erziehungsberechtigten beantragt wurde und wenn ein Verwaltungsakt letzteren Personen gegenüber ergeht, aber das Kind oder der Jugendliche in seinen schützenswerten Interessen hiervon betroffen ist.

2.1.3 Beteiligung entsprechend ihrem Entwicklungsstand

 

Rz. 5

Das Gesetz legt keine Altersgrenze fest, von der an die Beteiligung erfolgen muss. Vielmehr ist die individuelle Einsichtsfähigkeit und der Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen maßgeblich. Die Einsichtsfähigkeit ist im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Lebens- und Handlungsbereichs zu beurteilen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss dies im Einzelfall prüfen. Grundlage der Überlegungen zur weiteren Klärung der maßgeblichen Kriterien ist eine Entscheidung des BVerfG (Urteil v. 9.2.1982, 1 BvR 845/79, BVerfGE 59 S. 360 = NJW 1982 S. 1375 ff.).

 

Rz. 5a

Die Regelungen in § 159 FamFG, die ab 1.9.2009 die Vorschriften des § 50b FGG a. F. abgelöst haben, enthalten ähnlich flexible Regelungen. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift besteht die Anhörungspflicht zwar grundsätzlich erst dann, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat. Abs. 2 sieht jedoch darüber hinaus eine Anhörungspflicht vor Vollendung des 14. Lebensjahres...

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