Zusammenfassung

 
Begriff

Kinder und Jugendliche müssen an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe beteiligt werden. Dies muss in einer Art und Weise geschehen, die ihrem Entwicklungsstand gerecht wird. Auch die Personensorgeberechtigten sind an bestimmten Entscheidungen zu beteiligen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialrecht: Auf internationaler Ebene ist Art. 1 UN-Konvention "Über die Rechte des Kindes" vom 20.11.1989 maßgeblich. Die Schlussfolgerungen aus dem Recht der Meinungsfreiheit für das Verwaltungsverfahren beschreibt Art. 12.

Auf nationaler Ebene ist § 8 SGB VIII maßgeblich, auch § 80 SGB VIII bietet Anknüpfungspunkte. Die Mitwirkung von Personensorgeberechtigten und den betroffenen jungen Menschen bei der Hilfeplanerstellung für die Hilfe zur Erziehung ist in § 36 SGB VIII detailliert geregelt. Als speziellere Vorschrift ist § 36 SGB VIII im Verhältnis zu § 8 SGB VIII vorrangig.

1 Bedeutung von Beteiligung

Kinder und Jugendliche sind – entsprechend ihrem Entwicklungsstand – in der Lage, ihre Bedürfnisse zu artikulieren und sich eine eigene Meinung zu bilden. Eine ernst gemeinte und durchgeführte Beteiligung trägt diesem Umstand Rechnung.

Die Beteiligung gestaltet sich unterschiedlich:

  • Beteiligung im Sinne von Teilnahme bedeutet, sich aktiv in einen Prozess einbringen zu können.
  • Beteiligung im Sinne von Teilhabe bedeutet, Menschen zu beteiligen, indem ihnen Zugang zu Angeboten in Gesellschaft, Politik, Kultur etc. ermöglicht wird.

Entscheidungen werden von den Betroffenen erfahrungsgemäß besser akzeptiert, wenn sie in den Entstehungsprozess eingebunden waren und sicher sein können, dass ihre Interessen berücksichtigt wurden.

2 Art und Weise der Beteiligung

Die Verpflichtung der Beteiligung aus § 8 SGB VIII bezieht sich auf "Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe". Eine Beteiligung muss also nicht nur vor Erlass eines Verwaltungsakts erfolgen, sondern immer bevor der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sich zu einem Handeln oder Nichthandeln entschließt. Die Entscheidung betrifft das Kind/den Jugendlichen immer, wenn seine Interessen berührt werden.

2.1 Beteiligung der Kinder/Jugendlichen

Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen.[1] Wie die Beteiligung konkret ausgestaltet wird, hängt in erster Linie vom jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes bzw. Jugendlichen ab. Wie weit das Verständnis und die Ausdrucksmöglichkeiten des Kindes/Jugendlichen reichen, muss im Einzelfall beurteilt werden. Das "Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)" schreibt vor, dass Kinder und Jugendliche "in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form" beteiligt und beraten werden müssen. Diese Form bezieht ich vor allem auf eine verständliche Sprache.[2]

 
Praxis-Tipp

Broschüre zu Qualitätsstandards

Das BMFSFJ hat dazu eine Broschüre "Qualitätsstandards für Beteiligung von Kindern und Jugendlichen" herausgegeben.

2.2 Beteiligung der Eltern

Nicht nur die Kinder und Jugendlichen, sondern auch die Eltern sind an bestimmten Entscheidungen und Prozessen zu beteiligen. So sind die Erziehungsberechtigten, z. B. im Rahmen der Förderung in Tageseinrichtungen[1], an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.

2.3 Beteiligung im Rahmen der Jugendhilfeplanung

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist verpflichtet, bei der Jugendhilfeplanung den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten zu ermitteln.[1] Konkret bedeutet das, dass die jungen Menschen bei der Jugendhilfeplanung zu Wort kommen, also beteiligt werden müssen.

2.4 Rechtsfolgen

Der Beteiligungsberechtigte hat einen Rechtsanspruch auf Beteiligung.[1]

Verletzt das Jugendamt seine Pflicht zur Beteiligung des Beteiligungsberechtigten, ist die Entscheidung des Jugendamts wegen dieses Verfahrensfehlers (formell) rechtswidrig. Unterlässt der Beteiligungsberechtigte seine Beteiligung, kann er nicht bei Selbstbeschaffung der Leistung Kostenerstattung verlangen.[2]

[1] VG Cottbus, Urteil v. 6.8.2021, 8 K 1955/20, juris.
[2] Bayerisches VGH, Beschluss v. 23.6.2005, 12 CC 05.1128.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge