Rz. 29

Die Handlungsfähigkeit im Sozialrecht bezieht sich dem Grunde nach auf die Begünstigungen, der Erleichterung der Geltendmachung und die Erfüllung von Ansprüchen und wurde im Wesentlichen aus diesem Grund eingeräumt. Daraus ergibt sich für den Minderjährigen zwar ein (eigener) Anspruch auf Handlungen, die solche Begünstigungen zur Folge haben, es entsteht jedoch kein allgemeines Verfügungsrecht über soziale Rechte. Die Antragsrücknahme oder der Verzicht auf Sozialleistungsansprüche (§ 46) führt zu einem Verlust des Anspruchs, für den Handlungsfähigkeit nach Abs. 1 Satz 1 schon nicht besteht. Abs. 2 Satz 2 verlangt daher eher deklaratorisch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für die Antragsrücknahme, den Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen durch den Minderjährigen.

 

Rz. 30

Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gilt daher auch für die entsprechenden verfahrensrechtlich nachteiligen Erklärungen wie die Rücknahme eines Widerspruchs oder einer Klage.

 

Rz. 31

Mit der Entgegennahme eines Darlehens, womit wohl überhaupt nur solche im Rahmen der Sozialleistungsgewährung (z. B. in der Sozialhilfe, im Ausbildungsförderungsrecht oder der Grundsicherung nach dem SGB II) gemeint sein können, ist die Verpflichtung zur Rückzahlung verbunden. Da hier keine Begünstigung vorliegt, ist für die Entgegennahme die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

Rz. 32

Die Zustimmung kann vorher (als Genehmigung) oder nachträglich (als Zustimmung) erteilt werden. Sie kann gegenüber dem Minderjährigen oder dem Sozialleistungsträger erklärt werden. Sie ist dem Leistungsträger gegenüber jedoch nachzuweisen. Solange eine solche Genehmigung oder Zustimmung nicht vorliegt, sind die Erklärungen des minderjährigen Handlungsfähigen schwebend unwirksam. Um diese Ungewissheit zu beseitigen, kann der Leistungsträger den gesetzlichen Vertreter zur Zustimmung auffordern (§ 108 Abs. 2 BGB). Wenn dieser sich nicht äußert, ist über den Antrag zu entscheiden und ggf. die Leistung zu erbringen. Für die Auszahlung einer nur darlehensweise bewilligten und zu erbringenden Sozialleistung wird man dagegen wohl die Auffassung vertreten müssen, dass diese bei fehlender Zustimmung nicht auszuzahlen ist.

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