0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB I durch das Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die partielle Handlungsfähigkeit 15-Jähriger für den Bereich des Sozialrechts und erweitert insoweit die beschränkte Handlungsfähigkeit nach §§ 106ff. BGB.

 

Rz. 2a

Die Regelung ist in BT-Drs. 7/868 S. 28/29 wie folgt begründet worden: "Zu den Grundsatznormen, die die Stellung des einzelnen im Sozialrecht bestimmen, gehört auch die Regelung, von welchem Alter an der einzelne ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Sozialleistungen in Anspruch nehmen kann. Zur Zeit werden teils privat-rechtliche Grundsätze entsprechend angewandt, teils ist die Vollendung des 16. Lebensjahres maßgebend, teils unterstellt die Praxis eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. § 36 geht davon aus, dass Minderjährige bereits mit der Vollendung des 14. Lebensjahrs ins Arbeitsleben eintreten können und danach befugt sind, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Rechte selbstständig wahrzunehmen. Da Minderjährige außerdem die mit dem Arbeitsleben zusammenhängenden sozialrechtlichen Pflichten erfüllen – z. B. Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und zu Bundesanstalt für Arbeit zahlen – müssen, erscheint es nicht gerechtfertigt, für die selbstständige Inanspruchnahme von Sozialleistungen eine höhere Altersgrenze festzusetzen. Abs. 2 stellt klar, dass für den Minderjährigen sein gesetzlicher Vertreter handeln kann oder muss, wenn er das für angebracht oder notwendig hält; um dem gesetzlichen Vertreter ein Eingreifen zu ermöglichen, verpflichtet Abs. 1 Satz 2 den Leistungsträger zur Unterrichtung, soweit diese nach Sachlage möglich ist. Teilt der gesetzliche Vertreter dem Leistungsträger mit, in welcher Weise er die Befugnisse des Minderjährigen eingeschränkt sehen möchte, hat sich der Leistungsträger vom Eingang der Mitteilung an danach zu richten. Will der Minderjährige einen Antrag zurücknehmen, bedarf dies immer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, um Nachteile, die für den Minderjährigen durch einen eventuellen Fristablauf entstehen können, nach Möglichkeit zu vermeiden; entsprechendes gilt für den Verzicht auf Sozialleistungen – auch im Zusammenhang mit Kapitalabfindungen – und für die Entgegennahme von Darlehen. Soweit Pflichten zu erfüllen sind, die nicht unmittelbar mit der Stellung und Verfolgung des Antrags auf Sozialleistungen zusammenhängen, verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften über Rechte und Pflichten des gesetzlichen Vertreters." Im Verlauf der weiteren Beratungen ist die Altersgrenze dann auf das vollendete 15. Lebensjahr heraufgesetzt worden.

 

Rz. 2b

Bei der Vorschrift handelt es sich jedoch nicht um eine generelle Regelung für die Rechtsstellung des/der Minderjährigen im Sozialrecht, da sich die Handlungsfähigkeit nur auf die Beantragung und Verfolgung von Sozialleistungsansprüchen bezieht und auf diese beschränkt ist. Diese bereits starke Einschränkung kann zudem durch den/die gesetzlichen Vertreter weiter eingeschränkt werden. Aufgrund der Beschränkung auf Sozialleistungsansprüche bedurfte es z. B. für die Ausübung von Krankenkassenwahlrechten einer ausdrücklichen Regelung in § 175 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Für die Wahlberechtigung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse (§§ 148, 158 SGB V) ist Volljährigkeit nicht mehr vorausgesetzt, so dass auch noch nicht volljährige Beschäftigte an der Wahl mitwirken dürfen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind; dies gilt sogar dann, wenn sie das 15. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

 

Rz. 2c

Die Vorschrift wird durch § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB X, § 71 Abs. 2 SGG, § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO notwendig um die verwaltungsverfahrensrechtliche und prozessuale Handlungsfähigkeit ergänzt, die die eigene effektive Verfolgung und Durchsetzung der eigenen Ansprüche erst ermöglicht.

 

Rz. 3

Die Vorschrift fällt nicht unter den Vorbehalt besonderer Bestimmungen nach § 37, gilt also uneingeschränkt für alle Bereiche des SGB. Vorausgesetzt wird von der Vorschrift die zumindest beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger (§ 106 BGB), die nicht wegen § 105 BGB fehlen darf. Unberührt von der Vorschrift bleibt die Handlungs- und Einwilligungsfähigkeit nach Zivil- oder Strafrecht für medizinische Maßnahmen.

2 Rechtspraxis

2.1 Handlungsfähigkeit (Abs. 1)

 

Rz. 4

Anlass und Ausgangspunkt für die Einräumung der Handlungsfähigkeit im Sozialrecht war die unbeschränkte zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit für mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zusammenhängende Rechtsgeschäfte (§ 113 Abs. 1 BGB). Da mit Dienst- oder Arbeits-/Ausbildungsverhältnissen Sozialversicherungspflicht mit entsprechenden Beitragspflichten verbunden ist, war es lediglich konsequent, für die daraus resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche gleichfalls die Handlungsfähigkeit vorzusehen.

 

Rz. 5

Da zur Zeit des Inkrafttretens der Regelung im Alter von 15 Jahren typischerweise eine Berufstätigkeit begonnen wurde, war der ...

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