Rz. 25

Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 eingeräumte Handlungsfähigkeit schließt die Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters und dessen dem Grunde nach vorrangige Vertretungsmacht nicht aus. Hieran knüpft Abs. 2 Satz 1 an, der dem gesetzlichen Vertreter die Befugnis einräumt, die Handlungsfähigkeit einzuschränken. Im Regelfall ist die Erklärung beider Elternteile als gemeinsam Vertretungsberechtigte zu fordern, um sich widersprechende Erklärungen auszuschließen.

 

Rz. 26

Die Erklärung, mit der die Handlungsfähigkeit eingeschränkt werden soll, muss dieses eindeutig erkennen lassen,. Sie kann sich auf eine einzelne bestimmte Antragstellung oder auf bestimmte Teilbereiche oder Handlungen erstrecken. Ein genereller Entzug der Handlungsfähigkeit nach § 36 Abs. 1 wird für nicht zulässig gehalten (Waschull, in: Krauskopf, SozKV, SGB I, § 36 Rz. 16, Stand: März 2008; a. A. Mrozynski, SGB I, 5. Aufl., § 36 Rz. 21).

 

Rz. 27

Da es sich bei der Einschränkung der Handlungsfähigkeit des minderjährigen Berechtigten durch die gesetzlichen Vertreter um eine Abweichung von der gesetzlichen Grundregel handelt, der zudem in der Folge eine grundlegende Bedeutung zukommt, bedarf diese Erklärung der Schriftform, die durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Zugleich liegt damit ein Beweismittel vor, mit dem gegenüber einem minderjährigen Antragsteller nachgewiesen werden kann, dass seine Antragstellung unwirksam und er zur Entgegennahme von Sozialleistungen nicht berechtigt ist.

 

Rz. 27a

Die Einschränkung der Handlungsfähigkeit bedarf keiner Begründung und ist auch dann wirksam, wenn bei objektiver Betrachtung kein Grund dafür besteht. Will der Minderjährige diese Beschränkung seiner sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit nicht hinnehmen, muss er eine entsprechende Entscheidung des Familiengerichts gegenüber dem gesetzlichen Vertreter herbeiführen.

 

Rz. 28

Die Einschränkung der Handlungsfähigkeit durch schriftliche Erklärung muss dem Sozialleistungsträger zugehen, damit sie wirksam wird (§ 130 BGB). Da je nach Leistungsart verschiedene Träger zuständig sein können, bindet die Erklärung auch nur den Träger, dem gegenüber sie erklärt worden ist. Als Abweichung von Abs. 1 kann die Erklärung auch nur Wirkung für die Zukunft entfalten, wenn sie nicht zugleich auch als Rücknahme des Antrags des Handlungsfähigen oder Verzicht auf die Sozialleistung anzusehen ist.

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