Rz. 20

Der zuständige Leistungsträger hat den gesetzlichen Vertreter von der Antragstellung und über die erbrachten Sozialleistungen zu unterrichten. Bei den 15-Jährigen kommen als gesetzliche Vertreter die Eltern oder ein Elternteil (§§ 1626 ff., 1671 BGB), eine Pflegeperson (§ 1688 BGB) oder ein Vormund (§ 1773 BGB) in Betracht. Damit soll einerseits die elterliche Personensorge sichergestellt, andererseits jedoch auch die Wahrnehmung der Rechte des Abs. 2 Satz 1 ermöglicht werden.

 

Rz. 21

Eine bestimmte Form ist für die Durchführung der Unterrichtung des gesetzlichen Vertreters nicht vorgeschrieben. Die Schriftform oder elektronische Form ist zwar auch aus Beweisgründen angezeigt, jedoch nicht zwingend. Der gesetzliche Vertreter ist vor der Entscheidung über die Antragstellung zu unterrichten. Weiterhin ist er über die zu erbringenden und/oder bereits erbrachte Sozialleistungen zu unterrichten, also deren Bewilligung oder/und Erfüllung, was nur nachträglich möglich ist. Es hat daher eine zweifache Unterrichtung zu erfolgen. Bei Dauerleistungen ist die Mitteilung über die erstmalige Bewilligung ausreichend. Es muss nicht für jede Zahlung gesondert unterrichtet werden (so auch Fastabend, in: Hauck/Haines, SGB I, § 36 Rz. 19, Stand: X/2003; Seewald, in: KassKomm. SGB I, § 36 Rz. 4, Stand: Juni 2014; Lilge, SGB I, 4. Aufl., § 36 Rz. 48). Eine Unterrichtung kommt zudem nur dann in Betracht, wenn der Leistungsträger im Einzelfall Kenntnis von der Leistungserbringung hat, was z. B. bei der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen mittels Krankenversichertenkarte als Sachleistung nicht der Fall ist.

 

Rz. 22

Die Unterrichtungspflicht kann aber nicht ein Grund dafür sein, sofort erforderliche Entscheidungen oder Leistungen zu verzögern. Ist der gesetzliche Vertreter nicht sofort zu ermitteln, kann und muss in dringenden Fällen dessen Unterrichtung von der Antragstellung und/oder Leistungserbringung unterbleiben.

 

Rz. 23

Die Unterrichtung des gesetzlichen Vertreters ist als Sollvorschrift ausgestaltet. Ein zwingendes Unterrichtungsrecht war zwar im Gesetzgebungsverfahren erwogen worden, wurde aber nicht Gesetz (BT-Drs. 7/3786 S. 5). Der Leistungsträger hat daher im Regelfall zu unterrichten, kann aber in begründeten Fällen auch von einer Unterrichtung absehen. Über ein solches Absehen von einer Unterrichtung ist unter Abwägung des Interesses des Minderjährigen und der der gesetzlichen Vertreter und deren Personensorgerecht zu entscheiden. Maßstab kann sein, ob sich durch die Unterrichtung eine tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Minderjährigem und gesetzlichen Vertretern ergeben kann (vgl. dazu BVerfG, Urteil v. 9.2.1982, 1 BvR 845/79). Als Beispielsfälle des Unterlassens der Unterrichtung werden Leistungsanträge im Zusammenhang mit Drogensucht oder Abtreibung bei ungewollter Schwangerschaft genannt. Eine Unterrichtung wird insbesondere dann zu unterlassen sein, wenn sich aus der Art der beantragten oder zu erbringenden Leistung der Vorwurf eines rechtswidrigen ggf. kriminellen Verhaltens des oder der gesetzlichen Vertreter ergibt oder ergeben kann. Für das Unterlassen der Unterrichtung wegen Geringfügigkeit der Leistung (so Waschull, in: Krauskopf SozKV, § 36 SGB I Rz. 13, Stand: März 2008) gibt die Vorschrift keinen Anlass, zumal auch geringfügige Geldleistungen einen das Betreuungsrecht der gesetzlichen Vertreter tangierenden Hintergrund haben können.

 

Rz. 23a

Zum Umfang des Unterrichtungsrechts beschränkt sich die Regelung in Abs. 1 Satz 2 auf die Mitteilung über die Antragstellung des Handlungsfähigen und über die diesem gegenüber erbrachten Sozialleistungen. Zum Inhalt und Umfang der Unterrichtung werden keine Aussagen getroffen. In der Rechtsprechung ist dies bislang nicht problematisiert worden. Die Unterrichtung muss sicherlich die Art der beantragten Leistung und, soweit sich dies nicht schon aus dem Antrag selbst erschließt, die dazu gegebene Begründung umfassen. Im Einzelfall kann auch das Datum der Antragstellung von Bedeutung sein. Bei gewährten Sozialleistungen ist die Leistungsart, die Leistungshöhe und die Leistungsdauer mitzuteilen, was auch durch die Übersendung des Bewilligungsbescheides an den oder die gesetzlichen Vertreter geschehen kann. Die Unterrichtung kann sich in der Praxis als problematisch erweisen, wenn dabei eine Offenbarung von medizinischen Daten erfolgen müsste, die vom Grundsatz her der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen (§ 203 StGB).

 

Rz. 24

Die Verletzung der Unterrichtungspflicht hat keinen Einfluss auf die wirksame Stellung des Antrags, die Rechtmäßigkeit eines daraufhin ergangenen Bescheids oder die Leistungsgewährung mit Erfüllungswirkung an den Handlungsfähigen. Da der Handlungsfähige ohnehin nur ihm selbst zustehende Sozialleistungen geltend machen kann, werden der oder die gesetzlichen Vertreter nicht in eigenen (Sozial)Rechten verletzt, wenn zuvor keine Unterrichtung erfolgte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge