0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit Art. 3 Nr. 8 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2011 in Kraft gesetzt. Die in der Vorschrift enthaltenen Regelungen sind jedoch nicht neu. Vielmehr hat der Gesetzgeber die zuvor in § 35 Abs. 1 und 2 a. F. enthaltenen Regelungen inhaltsgleich in § 27b und die zuvor in § 35 Abs. 3 bis 5 a. F. enthaltenen Regelungen inhaltlich verändert in § 37 Abs. 2 bis 4 übernommen.

Der frühere § 35 a. F. trat in der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3305) geänderten Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.

Die erste Änderung nach Inkrafttreten erfolgte durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2670). Die Änderung betraf Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 7.12.2006 und Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2007.

Die Norm ist nicht von den Änderungen des SGB XII durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) betroffen. Demgegenüber ist die durch Art. 13 Nr. 9 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – Bundesteilhabegesetz (BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) verabschiedete Neufassung von § 27b am 1.1.2020 in Kraft getreten (vgl. Rz. 29 ff.).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift existierte in dieser Form im BSHG noch nicht, sie entspricht jedoch im Wesentlichen dem bereits früher geltenden Recht. Abs. 1 regelt den Umfang des Lebensunterhaltes in Einrichtungen. Abs. 2 konkretisiert nähere Einzelheiten entsprechend § 21 Abs. 3 BSHG. Hintergrund und Sinn der Regelung ist gegenüber dem alten Recht die Umsetzung der Intention des Gesetzgebers, Hilfen in Einrichtungen möglichst nicht zu privilegieren und damit den Grundsatz "ambulant vor stationär" zu unterstützen (vgl. Niemann, NDV 2006 S. 35; Rz. 4 m. w. N.).

Da der Lebensunterhalt auch bei Betreuung in einer Einrichtung nicht mehr (wie noch nach § 27 Abs. 3 BSHG) in die Leistungen nach Kapitel 5 bis 9 einbezogen ist, hat die Vorschrift besondere Bedeutung. Die ursprünglich beschlossene Regelung i. d. F. des Gesetzes v. 27.12.2003 (vgl. Rz. 1) war bereits vor dem Inkrafttreten zum 1.1.2005 nicht unerheblicher Kritik ausgesetzt (vgl. dazu BT-Drs. 15/3977 S. 7 sowie Schellhorn, NDV 2004 S. 167, 171). Nach erneuter Anhörung von Sachverständigen im Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung wurden daraufhin, der Beschlussempfehlung des Ausschusses folgend, Abs. 1 um Satz 2 ergänzt und der Vorschrift insgesamt Abs. 3 bis 5 angefügt, die inzwischen als Abs. 2 bis 4 in § 37 übernommen wurden (s. dazu die dortige Komm.). Schließlich wurde mit § 133a zusätzlich eine neue Übergangsregelung betreffend die Weitergewährung des sog. Zusatzbarbetrages nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG geschaffen (vgl. dazu Rz. 23 sowie die Komm. zu § 133a).

Mit der zum 7.12.2006 wirksam gewordenen Änderung wurde in Abs. 1 Satz 2 zur Klarstellung das Wort "stationären" eingefügt. Außerdem wurde durch eine Änderung des Abs. 2 Satz 2 ein in der Vergangenheit heftig geführter Streit um das Fortbestehen eines Anspruchs auf Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen beigelegt (vgl. Rz. 17 ff.).

Zum 1.1.2020 ist es zu einer umfangreicheren Neufassung der Norm gekommen (vgl. im Einzelnen Rz. 29 ff.). Hintergrund ist die Neuausrichtung der Eingliederungshilfe von einer überwiegend einrichtungszentrierten zu einer personenzentrierten Leistung, durch die der Bedarf erwachsener Menschen mit Behinderung an existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt und der Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe aufgrund des Vorliegens einer Teilhabeeinschränkung voneinander getrennt worden sind (vgl. hierzu BT-Drs. 18/9522 S. 332 f.). Zugleich erfolgte die Ersetzung des Sondersystems Lebensunterhalt in Einrichtungen bei der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe durch die Trennung von Fachleistung und Lebensunterhalt durch das BTHG. Da der weit überwiegende Teil der Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe existenzsichernde Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Vierten Kapitel SGB XII erhält, werden die im Zusammenhang mit der Trennung von Fachleistung und Lebensunterhalt notwendigen Änderungen zukünftig dort verortet.

Ziel der personenzentrierten Neuausrichtung der Eingliederungshilfe ist es, die Möglichkeiten, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, zu verbessern (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 332 f.). Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung. Diese ist bei Kindern und Jugendlichen unabhängig von dem Vorliegen einer Behin...

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