Rz. 29

Zum 1.1.2020 hat § 27b durch Art. 13 Nr. 9 BTHG eine Neufassung gefunden. Abs. 1 Satz 1 regelt jetzt, dass der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt (Nr. 1) sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt (Nr. 2) umfasst. Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht im Wesentlichen gemäß Abs. 1 Satz 2 dem Umfang der Bedarfe nach § 42 Nr. 1, 2 und 4 Buchst. b.

Hintergrund der Neufassung ist die Verlagerung der Eingliederungshilfe in Teil 2 des SGB IX und die Aufhebung des Sechsten Kapitels des SGB XII (vgl. hierzu BT-Drs. 18/9522 S. 332). Nunmehr gilt der Lebensunterhalt in Einrichtungen nur noch für Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII, die zugleich Leistungen nach dem Siebten, Achten oder Neunten Kapitel in einer Einrichtung erhalten.

 

Rz. 30

Mit der Neufassung von Abs. 1 werden Änderungen vorgenommen, die aus redaktionellen und systematischen Gründen erforderlich sind, die jedoch zu keinen materiellen Folgewirkungen führen. In Satz 1 werden zur Erleichterung der Zitierbarkeit und wörtlich unverändert der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen in Nr. 1 übernommen und der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen in Nr. 2.

Darüber hinaus stellt Satz 2 nicht mehr auf "Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nr. 1, 2 und 4", sondern auf näher genannte "Bedarfe" ab. Durch die Änderung der Formulierung wird der Begriff "Leistungen" durch den systematisch korrekten Begriff "Bedarfe" ersetzt. Der sozialhilferechtliche (Gesamt-)Bedarf setzt sich aus einzelnen Bedarfen zusammen, es gibt aber keine einzelnen Leistungen für einzelne Bedarfe. Ferner wird entsprechend der im SGB üblichen Systematik nicht auf Bedarfe "der Grundsicherung" verwiesen, sondern ausschließlich auf die konkreten Normen. Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang

  1. der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. der zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels,
  3. der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nr. 4 Buchst. b (vgl. Komm. dort).

Abs. 2 HS 1 bestimmt ähnlich wie in der vorherigen Fassung, dass der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Abs. 1 Nr. 2 insbesondere einen Barbetrag nach Abs. 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Abs. 4 umfasst. Wie in der bisherigen Fassung bestimmt der HS 2, dass § 31 Abs. 2 Satz 2 nicht anzuwenden ist.

Abs. 3 stellt klar, dass der Barbetrag nach Abs. 2 für die Abdeckung von Bedarfen des notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Abs. 1 zur Verfügung steht, soweit diese nicht nach Abs. 1 von der stationären Einrichtung gedeckt werden (Satz 1). Die Höhe des Barbetrages regelt nunmehr Satz 2 Nr. 1 und 2, der Abs. 2 Satz 2 und 3 a. F. entspricht. Satz 3 ergänzt den früheren Satz 4, insoweit, als er nicht nur die Minderungsmöglichkeit bei fehlender bestimmungsgemäßer Verwendung vorsieht (HS 2), sondern ausdrücklich statuiert, dass der Barbetrag vollständig an die Leistungsberechtigten zu zahlen ist (HS 1).

Gänzlich neu ist die Regelung in Abs. 4, wonach die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe der Bekleidungspauschale nach Abs. 2 festsetzen (Satz 1). Die Pauschale ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren, im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen (Satz 2).

 

Rz. 31

Überdies ist durch Art. 13 Nr. 10 BTHG nach § 27b der § 27c (Sonderregelung für den Lebensunterhalt) zum 1.1.2020 eingefügt worden (vgl. Komm. zu § 27c). Während § 27b gerade nicht auf Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX anzuwenden ist, findet § 27c für den dort bestimmten Personenkreis Anwendung, obwohl die Leistungsberechtigten Eingliederungshilfe erhalten. Grund dafür ist, dass die Kinder und Jugendlichen (ggf. auch Volljährige in Ausbildung) leistungserbringerrechtlich nach § 134 SGB IX den übrigen Sozialhilfeempfängern wie Pflegebedürftigen, Obdachlosen, gleichgestellt sind und die Vergütungen der Leistungserbringer für diese Personengruppen eine Grundpauschale vorsehen, die bei der Eingliederungshilfe für nicht in § 27c SGB XII und § 134 SGB IX genannte Personen in den Vergütungsvereinbarungen fehlt (vgl. § 125 Abs. 3 SGB IX und § 134 Abs. 3 SGB IX sowie § 76 Abs. 3 SGB XII; Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 4.3.2020, § 27b Rz. 12).

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