(1) 1Der notwendige Lebensunterhalt umfasst
1. |
in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt, |
2. |
in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. |
2Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang
1. |
der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, |
2. |
der zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, |
3. |
der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b. |
(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2[2] [Bis 31.12.2023: Absatz 1 Nummer 2] umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) 1Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Abdeckung von Bedarfen des notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, soweit diese nicht nach Absatz 1 von der stationären Einrichtung gedeckt werden. Die Höhe des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel,
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die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, |
2Der Barbetrag ist in der sich nach Satz 2 ergebenden Höhe an die Leistungsberechtigten zu zahlen; er ist zu vermindern, wenn und soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.
(4) 1Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. 2Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.
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