Hebammenhilfe ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die bei Schwangerschaft und Mutterschaft ein Anspruch besteht.[1] Leistungen, die die freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger erbringen, sind nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) abzugelten. Neben dem Ersatz von Auslagen und dem Wegegeld stehen der Hebamme oder dem Entbindungspfleger Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis zu. Die Vergütungen für Leistungen (Gebühren, Auslagenersatz, Wegegeld) zahlt die Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft oder Familienversicherung der zu betreuenden Frau besteht.

Hebammen/Entbindungspfleger in einer Beschäftigung

Hebammen und Entbindungspfleger können sowohl in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und wie Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung versicherungspflichtig sein. Sie üben ihren Beruf aber auch selbstständig aus.

Hebammen/Entbindungspfleger in einer selbstständigen Tätigkeit

Bei selbstständiger Tätigkeit sind Hebammen und Entbindungspfleger in der allgemeinen Renten- sowie in der Unfallversicherung versicherungspflichtig.[2]

In der gesetzlichen Krankenversicherung können selbstständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger eine bestehende Versicherung freiwillig fortführen.[3] In der Pflegeversicherung liegt Versicherungspflicht vor, wenn eine freiwillige Krankenversicherung bei einer Krankenkasse[4] oder eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Krankheit mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen besteht.[5] Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht nicht. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Hebamme ist jedoch die Begründung einer freiwilligen Versicherung in der Arbeitslosenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen möglich.[6]

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