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Versicherungspflicht (Rentenversicherung)

Mario Scharf
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Zusammenfassung

 
Begriff

In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, sofern die jeweiligen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Liegt die Versicherungspflicht dem Grunde nach vor, wird diese für bestimmte Personenkreise von einer Versicherungsfreiheit "überlagert" oder es besteht die Möglichkeit einer – antragsabhängigen – Befreiung von der Versicherungspflicht. Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann sich ggf. für eine Versicherungspflicht auf Antrag oder für die freiwillige Rentenversicherung entscheiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung ist in den §§ 1 bis 4 SGB VI für Beschäftigte, bestimmte Selbstständige und sonstige Versicherte sowie auf Antrag für weitere bestimmte Personenkreise geregelt. Sonderregelung zur Versicherungspflicht für bestimmte Personenkreise regelt das Übergangsrecht in den §§ 229 und 229a SGB VI.

1 Versicherung kraft Gesetzes

Verschiedene Personenkreise sind nach dem SGB VI rentenversichert.

1.1 Beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen

Zu den gesetzlich Rentenversicherten zählen Beschäftigte[1] und ihnen gleichgestellte Personen. Dazu zählen:

  • Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind;
  • Personen zur betrieblichen und außerbetrieblichen Berufsausbildung, auch wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten;
  • Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Blindenwerkstätten beschäftigt oder in Heimarbeit für diese Einrichtungen tätig sind, Menschen mit Behinderungen in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen, die in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen;[2]
  • Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während des Die...

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