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Geistliche Genossenschaften

Wolfgang Rombach
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Zusammenfassung

 
Begriff

Eine geistliche Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von Personen einer Glaubensrichtung, die ihren Glauben in einer Gemeinschaftsform leben. Typisch für geistliche Genossenschaften sind Ordensgemeinschaften vor allem der Katholischen Kirche. Aber auch im Bereich evangelischer Kirchen sind derartige Gemeinschaften bekannt (z. B. Bruderschaften und Kommunitäten).

Die Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften sowie der satzungsmäßigen Mitglieder dieser Einrichtungen ist in den Sozialversicherungszweigen abweichend von den allgemeingültigen Bestimmungen (z. B. einer abhängigen Beschäftigung) geregelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungsfreiheit für Mitglieder geistlicher Genossenschaften enthalten die § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB III, § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII, § 20 Abs. 1 SGB XI i. V. m. § 7 SGB V.

Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ergibt sich aus § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Eine Besonderheit in Bezug auf die Beitragstragung bestimmt § 162 Nr. 4 SGB VI. Die grundsätzliche Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung regelt § 2 Abs. 1 Nr. 10b SGB VII.

Ein grundlegendes Urteil zur Versicherungsfreiheit von Postulanten und Novizen eines kontemplativen Ordens: BSG, Urteil v. 17.12.1996, 12 RK 2/96. Weitere versicherungs- und beitragsrechtliche Ausführungen sind im Gemeinsamen Rundschreiben (GR v. 22.12.1999: Abschn. A) und im Besprechungsergebnis (BE v. 26./27.6.2002: TOP 7) zu finden.

1 Kranken-/Pflege-/Arbeitslosenversicherung

Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften u. Ä. sind kranken- und arbeitslosenversicherungspflichtig, wenn sie mehr als freien Unterhalt oder mehr als ein geringes Arbeitsentgelt erhalten, das nicht nur zur Befriedigung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse – wie Wohnung, Verpflegung, Kleidung – ausreicht, sonst sind sie versicherungsfrei; wobei die Beschäftigung mit einer gemeinnützigen Aufgabe vorausgesetzt wird. Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit lassen entweder den freien Unterhalt oder ein geringes Arbeitsentgelt zu. Beide Entlohnungsvarianten dienen der Deckung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse, wobei sich bei dem in Rede stehenden Personenkreis der freie Unterhalt nicht nur auf die Gewährung von Wohnung und Mahlzeiten beschränkt. Wird neben freiem Unterhalt ein geringes Arbeitsentgelt gewährt, liegt Versicherungspflicht vor.

 
Achtung

Bewertung eines Taschengelds

Nicht als geringes Arbeitsentgelt angesehen wird ein neben den Sachbezügen gezahltes monatliches Taschengeld, das 1/21 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (2025: 178,33 EUR; 2024: 168,33 EUR). Für die Krankenversicherung (und Pflegeversicherung) gilt ausschließlich 1/21 der monatlichen Bezugsgröße (West). Ein solcher Barbezug wird als unschädlich für das Bestehen von Versicherungsfreiheit angesehen.

Besteht eine freiwillige Krankenversicherung[1], besteht aufgrund dieser auch Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.[2] Liegen die Voraussetzungen für eine Versicherungsfreiheit nicht vor, sind sie wie Beschäftigte versicherungspflichtig. Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, sind in der Kranken- und Pflegeversicherung als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte zu behandeln. In der Arbeitslosenversicherung werden diese Personen als sonstige Versicherungspflichtige behandelt.

[1]

S. Freiwillige Weiterversicherung.

[2] § 20 Abs. 3 SGB XI.

2 Rentenversicherung

2.1 Versicherungspflicht

In der Rentenversicherung ist dieser Personenkreis während des Dienstes für die Gemeinschaft und einer außerschulischen Ausbildung unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts und der Art der Tätigkeit (ob karitativ, erwerbswirtschaftlich oder rein kontemplativ) nach dem Sondertatbestand des § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI und nicht als Beschäftigter nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig.

 
Hinweis

Rentenversicherung von Postulanten und Novizen

Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind auch Postulanten und Novizen, weil sie keine Anwartschaft auf eine Versorgung haben. Versicherungspflicht besteht nur für die Zeit einer schulischen Ausbildung. Keine Versicherungspflicht besteht somit während einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung. Die Vorschriften über geringfügige Beschäftigungen werden nicht angewendet.[1] Allein eine Teilnahme an Gebet und Gottesdienst wird regelmäßig noch keine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Rentenversicherung begründen.

[1] § 5 Abs. 2 SGB VI.

2.2 Versicherungsfreiheit im Fall der Sicherung der Versorgung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit und im Alter

Die Versicherungsfreiheit des zunächst versicherungspflichtigen Personenkreises[1] wird unter bestimmten Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI angeordnet. Danach sind satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften versicherungsfrei ...

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Geistliche Genossenschaften / Zusammenfassung
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