Zusammenfassung

 
Begriff

Die soziale Pflegeversicherung ist seit 1.1.1995 die 5. Säule im System der Sozialversicherung. Sie dient der Absicherung des Pflegefallrisikos.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Pflegeversicherung ist das SGB XI.

1 Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung

Jeder Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Dies gilt für Arbeitnehmer, Studierende, Rentner als auch freiwillig Versicherte. Auch privat Krankenversicherte müssen eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen.[1] Ehegatten, Lebenspartner und Kinder in Schul- bzw. Berufsausbildung sind im Rahmen der Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung mitversichert.[2]

2 Finanzierung

Die Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung werden durch Beiträge finanziert, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen. Für Familienversicherte werden keine Beiträge erhoben.[1] Der Beitragssatz lag bis 30.6.2023 bei 3,05 %, für Kinderlose 3,4 % (Beitragssatz von 3,05 % plus Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,35 %).[2]

 

Beitragssätze in der Pflegeversicherung seit 1.7.2023

  Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil Beitragssatz
insgesamt
Mitglieder ohne Kinder 2,3 % 1,7 % 4 %
Mitglieder mit 1 Kind 1,7 % 1,7 % 3,4 %
Mitglieder mit 2 Kindern 1,45 % 1,7 % 3,15 %
Mitglieder mit 3 Kindern 1,2 % 1,7 % 2,9 %
Mitglieder mit 4 Kindern 0,95 % 1,7 % 2,65 %
Mitglieder mit 5 Kindern und mehr Kindern 0,7 % 1,7 % 2,4 %

3 Leistungsumfang

Die Pflegeversicherung kennt folgende Leistungen:

Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigte erhalten die ihnen zustehende Leistungen, z. B.

  • Sachleistungen,
  • Geldleistungen,
  • Entlastungsbetrag,
  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Pflegeperson,
  • vollstationäre Pflegeleistungen

nur zur Hälfte.

4 Leistungsvoraussetzungen

Die Pflegeleistungen werden gewährt, wenn ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt wurde und die versicherungsrechtliche[1] als auch die medizinische Voraussetzungen[2] erfüllt sind.

Die Pflegeleistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.[3]

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