Zusammenfassung

 
Begriff

Die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sind zusammen mit den Arbeitgeberanteilen als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse abzuführen (Lohnabzugsverfahren). In allen anderen Fällen müssen die Versicherten (z. B. Selbstständige und freiwillig Versicherte) ihre Beiträge direkt an die Einzugsstelle zahlen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für Beschäftigte ist in § 28e SGB IV i. V. m. der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) geregelt. Die Beitragszahlung von sonstigen Versicherten ist in den §§ 252 bis 256 SGB V definiert.

1 Versicherungspflichtig Beschäftigte

Die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt für versicherungspflichtig Beschäftigte zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind vom Arbeitgeber als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen.[1]

Zahlungsfristen

Der Arbeitgeber hat unabhängig von der Lohnzahlung die Beiträge für den laufenden Monat in voraussichtlicher Höhe jeweils zum drittletzten Bankarbeitstag an die Einzugsstellen zu überweisen.[2]

Besonderheiten beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Sowohl beim Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung[3] als auch beim Beitrag für Kinderlose zur Pflegeversicherung handelt es sich um Gesamtsozialversicherungsbeiträge. In beiden Fällen ist der Arbeitgeber Beitragsschuldner und daher zur Zahlung verpflichtet. Reduziert sich die Beitragsbelastung zur Pflegeversicherung aufgrund der Kinderzahl, zahlt der Arbeitgeber den verminderten Beitrag. Allerdings profitiert er nicht von dieser Beitragsminderung, da sich nur der Beitragsanteil des Elternteils reduziert.

2 Weitere Personenkreise

2.1 Studenten und Teilnehmer des Zweiten Bildungsweges

Studenten und Teilnehmer des Zweiten Bildungsweges zahlen bei Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst. Sie haben vor der Einschreibung oder Rückmeldung die Beiträge im Voraus zu zahlen.[1] Die Satzungen der Kranken- und Pflegekassen sehen hier jedoch in aller Regel eine monatliche Beitragszahlung vor, wenn ein Abbuchungsauftrag von einem Girokonto erteilt worden ist.

2.2 Auszubildende ohne Arbeitsentgelt

Auszubildende ohne Arbeitsentgelt zahlen, soweit sie krankenversicherungspflichtig sind, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen die Arbeitgeber die Beiträge als Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

2.3 Künstler und Publizisten

Künstler und Publizisten zahlen den von ihnen zu tragenden Anteil am Beitrag zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung an die Künstlersozialkasse.[1] Diese zahlt den Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse.

Soweit Arbeitseinkommen in der Krankenversicherung als beitragspflichtige Einnahme heranzuziehen ist, zahlen die Versicherten die Beiträge aus dem Arbeitseinkommen selbst an die Krankenkasse.[2]

2.4 Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und von Menschen mit Behinderungen

Für Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe zahlt der Träger der Einrichtung der Jugendhilfe den Beitrag. Die Beiträge für Menschen mit Behinderungen in geschützten Einrichtungen zahlt der Träger der geschützten Einrichtung. Es gelten die Regelungen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

2.5 Landwirtschaftliche Unternehmer

Landwirtschaftliche Unternehmer zahlen die Beiträge für die eigene Kranken- und Pflegeversicherung sowie die für ihre mitarbeitenden Familienangehörigen an die zuständige landwirtschaftliche Alterskasse.[1] Entsprechendes gilt für die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte nach § 70 ALG.

2.6 Unternehmer und Selbstständige

Unternehmer zahlen die Beiträge zur Unfallversicherung für die eigene Versicherung[1] und für die Versicherung der Beschäftigten an die Berufsgenossenschaft, sobald der Beitragsbescheid erteilt ist.[2]

In der Rentenversicherung zahlen versicherungspflichtige Selbstständige den Rentenversicherungsbeitrag an den zuständigen Rentenversicherungsträger nach dem in der Beitragszahlungsverordnung näher bestimmten Verfahren. Die Träger der Rentenversicherung sollen die Beiträge vom Konto der Versicherten bei einem inländischen Kreditinstitut oder Postgiroamt abbuchen; das Verlangen des Rentenversicherungsträgers nach einer Abbuchungsermächtigung ist nicht zu beanstanden.[3]

2.7 Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall

Personen, für die Versicherungspflicht aufgrund eines fehlenden anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall besteht, zahlen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an ihre Krankenkasse.[1]

3 Bezieher von Sozialleistungen

Für Sozialleistungsbezieher zahlen die Leistungsträger die Beiträge, soweit für die Sozialleistung nicht Beitragsfreiheit besteht.

3.1 Entgeltersatzleistungen

Krankengeld ist in der Krankenversicherung beitragsfrei. Für Bezieher von Krankengeld haben die Krankenkassen an die Pflegekasse Beiträge zu zahlen.[1] Im Übrigen zahlen die Leistungsträger die Beiträge aus dem Kranken-, Versorgungskranken-, Übergangs- und Verletztengeld an die Träger der Rentenversicherung[2] und/oder an di...

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