Zusammenfassung

 
Begriff

Selbstständig Tätige, die in der Rentenversicherung nicht gesetzlich der Versicherungspflicht unterliegen, können auf Antrag versicherungspflichtig werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht auf Antrag für selbstständig Tätige regelt § 4 Abs. 2 SGB VI.

Anders als eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann die Versicherungspflicht auf Antrag nach ihrem Bestehen nicht gekündigt, widerrufen noch sonst durch Willenserklärung beendet werden (BSG, Urteil v. 26.1.2005, B 12 RA 03/03 R und BSG, Urteil v. 22.6.2005, B 12 RA 2/04 R).

1 Voraussetzungen

Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die selbstständige Tätigkeit, für die die Versicherungspflicht beantragt wird,

  • nicht nur vorübergehend im Inland ausgeübt wird,
  • nicht bereits kraft Gesetzes versicherungspflichtig ist.

Der Antragspflichtversicherung für eine selbstständige Tätigkeit steht es nicht entgegen, wenn neben dieser Tätigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine andere rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird.

2 Anspruchsberechtigte

Zu den antragsberechtigten Selbstständigen gehören z. B.

  • die Angehörigen der freien Berufe, sofern sie sich nicht von der Versicherungspflicht haben befreien lassen[1],
  • Gewerbetreibende,
  • Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn sie sich von der Versicherungspflicht haben befreien lassen,
  • mitarbeitende Gesellschafter, soweit sie aufgrund ihrer Mitarbeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
  • selbstständige Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Künstler und Publizisten[2] sowie Küstenschiffer und Küstenfischer, soweit sie nicht in dieser Tätigkeit gesetzlich versicherungspflichtig sind.

Die Selbstständigkeit kann auf unterschiedliche Weise – je nach Art der ausgeübten Tätigkeit – nachgewiesen werden. In Betracht kommen dafür z. B. eine Gewerbeanmeldung oder -erlaubnis, eine Handelsregistereintragung, eine Zulassung, Erlaubnis oder Genehmigung oder ein Honorarvertrag über freie Mitarbeit.

3 Antrag

3.1 Frist

Der Antrag auf Versicherungspflicht muss innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden.[1]

3.2 Ausnahme zum Beginn der Antragsfrist

Für Selbstständige, die gesetzlich versicherungspflichtig sind und deren Versicherungspflicht endet, beginnt die Antragsfrist mit dem Tag, der auf das Ende der Versicherungspflicht folgt.

 
Praxis-Beispiel

Antragsfrist

 
a) Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit als Kioskbetreiber am 7.5.2024
Antragsfrist rechnet vom 8.5.2024 bis 7.5.2029
b) Tätigkeit als selbstständiger Handwerker seit 1.6.2000
  Befreiung von der Versicherungspflicht[1] am 19.9.2024
Antragsfrist rechnet vom 20.9.2024 bis 19.9.2029
c) Aufnahme der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit als Lehrer am 1.1.2023
  Wegfall der Versicherungspflicht, da ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird, am 29.2.2024
Antragspflicht rechnet vom 1.3.2024 bis 28.2.2029

3.3 Form

Der Antrag ist an keine Form gebunden. Für die Feststellung der Versicherungspflicht sind Formblätter zu verwenden, die der zuständige Rentenversicherungsträger bereithält.

4 Beginn der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen, wenn sie innerhalb von 3 Monaten danach beantragt wird. Wird der Antrag später gestellt, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag nach Antragseingang.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beginn der Versicherungspflicht

 
Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit als Gewerbetreibender 7.5.2024
Eingang des Antrags 24.6.2024
3-Kalendermonatsfrist 8.5.2024 bis 7.8.2024
Beginn der Versicherungspflicht 7.5.2024

Die Versicherungspflicht wird mit Bescheid festgestellt.

5 Ende der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht endet, wenn die selbstständige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. Sie kann nicht beendet werden, wenn der Selbstständige sie nicht mehr für erforderlich hält.

6 Unterbrechung der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht wird unterbrochen, wenn der Selbstständige bei fortlaufendem Betrieb infolge von Arbeitsunfähigkeit, wegen Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme oder bei Schwangerschaft bzw. Mutterschaft die persönliche (Mit)Arbeit im Betrieb einstellt. Kann die selbstständige Tätigkeit ohne Mitarbeit des Selbstständigen nicht mehr ausgeübt werden, d. h. "ruht" der Betrieb, können bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen Anrechnungszeiten anerkannt werden.[1]

 
Praxis-Tipp

Berücksichtigung von Unterbrechungszeiträumen

Damit Unterbrechungstatbestände bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden können, sollte der Selbstständige diese unverzüglich dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitteilen. Er ist hierzu nach § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI verpflichtet. Das setzt in aller Regel 2 Mitteilungen, und zwar über den Beginn und über das Ende der Unterbrechung voraus, z. B. durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

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