Begriff

Träger der Alterssicherung der Landwirte ist die landwirtschaftliche Alterskasse. Im Jahr 2013 wurden die bisherigen landwirtschaftlichen Alterskassen als Teil der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) – neben den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (LBG), den landwirtschaftlichen Krankenkassen (LKK), den landwirtschaftlichen Pflegekassen (LPK) sowie dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-SpV) – in die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) integriert. Die SVLFG unterhält zahlreiche regionale Geschäftsstellen bzw. Standorte.

Versicherungspflichtig in der Alterssicherung der Landwirte sind Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Vorgaben für die landwirtschaftlichen Alterskassen sind im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) geregelt. Nach § 49 ALG ist Bundesträger für die Alterssicherung der Landwirte die SVLFG, die in Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach dem ALG die Bezeichnung landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) führt (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB I). Diese Bezeichnung dient der Verdeutlichung der jeweiligen Funktion, in der die SVLFG tätig ist, und führt zur besseren Nachvollziehbarkeit für die Versicherten.

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