Zusammenfassung

 
Begriff

Als Familienangehörige gelten z. B. Ehegatten, Verlobte, Lebenspartner, geschiedene Ehegatten, Verwandte, Verschwägerte und sonstige Familienangehörige.

Die Qualifizierung der Tätigkeit von Angehörigen erfordert die Zuordnung bzw. Abgrenzung zwischen Familienrecht und Arbeitsrecht, die auch über die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften entscheidet.

Für die entgeltliche Beschäftigung von Familienangehörigen gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen, wie für andere Arbeitnehmer. Darüber hinaus sind jedoch weitere Merkmale zur Feststellung eines steuerliches Dienstverhältnisses bzw. einer abhängigen Beschäftigung zu prüfen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 1619 BGB grenzt Mitarbeit von Kindern zu einem Arbeitsverhältnis ab; u. U. greift das JArbSchG bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.

Lohnsteuer: Lohnsteuerlich werden nichtselbständig beschäftigte Familienangehörige nicht anders gestellt als die übrigen Arbeitnehmer. Näheres zur steuerlichen Beurteilung von Arbeitsverhältnissen zwischen Angehörigen regeln R 4.8 EStR und H 4.8 EStH. Der Arbeitnehmerbegriff ist geregelt in § 1 LStDV und mittelbar durch § 19 Abs. 1 EStG. Die Verwaltungsanweisungen R 19.2 LStR sowie H 19.0-19.2 LStH enthalten weitere Informationen.

Sozialversicherung: Was unter einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu verstehen ist, definiert § 7 SGB IV für alle Zweige der Sozialversicherung. Das Anfrageverfahren zur Statusklärung in Zweifelsfällen regelt § 7a SGB IV. Zur Kennzeichnung von Familienangehörigen in der Anmeldung zur Sozialversicherung verpflichtet § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1d SGB IV die Arbeitgeber. Grundsätzliche Kriterien zur Abgrenzung der familienhaften Mitarbeit enthalten die Urteile des BSG v. 5.4.1956, 3 RK 65/55, v. 21.4.1993, 11 RAr 67/92 und v. 17.12.2002, B 7 AL 34/02 R sowie der Beschluss des BVerfG v. 14.4.1959, 1 BvL 23, 34/57. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben im Gemeinsamen Rundschreiben vom 13.4.2010 (GR v. 13.4.2010-I) Details zum Statusfeststellungsverfahren geregelt.

Arbeitsrecht

Wegen der Mitarbeit des Ehegatten vgl. Ehegatten-Arbeitsverhältnis. Kinder, und zwar auch volljährige, sind, solange sie dem elterlichen Hausstand angehören und von den Eltern erzogen oder unterhalten werden, verpflichtet, in einer ihren Kräften und ihrer Lebensstellung entsprechenden Weise im Haushalt oder Geschäft der Eltern Dienste zu leisten.[1] Die so geleistete Arbeit wird aufgrund familienrechtlicher Verpflichtung geleistet.

Möglich ist daneben die vertragliche Verpflichtung von Kindern, ebenso wie sonstigen Angehörigen, zur Leistung unselbstständiger Arbeit. Eine eventuelle familienrechtliche Verpflichtung daneben ist unbeachtlich.

Die Familienangehörigen sind dann echte Arbeitnehmer, auf die die arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung finden, soweit sie nicht ausdrücklich oder der Natur der Sache nach (u. U. eingeschränktes Direktionsrecht gegenüber dem Ehegatten) ausgeschlossen sind.

Das Verbot der Beschäftigung von Kindern nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz gilt unter anderem nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren durch Personensorgeberechtigte in der Landwirtschaft bis zu 3 Stunden täglich, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist.[2]

Lohnsteuer

1 Fremdvergleich bei Familienangehörigen

Ein steuerlich wirksames Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis mit Familienangehörigen setzt voraus, dass der Arbeitsvertrag inhaltlich "wie unter Fremden Dritten üblich" abgeschlossen wird, das Arbeitsverhältnis tatsächlich so durchgeführt wird und zivilrechtlich wirksam ist. Folglich muss die Arbeitsleistung durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen nachgewiesen werden können.[1]

Indiz: Angehöriger ersetzt fremde Arbeitskraft

Ein zwischen Eltern und Kindern oder zwischen Geschwistern abgeschlossenes Dienstverhältnis wird steuerlich anerkannt, wenn es

  • rechtswirksam vereinbart wurde und
  • so gestaltet ist und tatsächlich durchgeführt wird, wie dies zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer üblich ist.

Ernst gemeinte und tatsächlich durchgeführte Arbeits- bzw. Dienstverhältnisse zwischen Kindern und Eltern werden anerkannt, wenn die Eltern (oder ein Elternteil) eine fremde Arbeitskraft ersetzen und ein angemessenes Gehalt beziehen. Eine geringfügige Mitwirkung nach der Betriebsübergabe reicht nicht aus.[2] Ebenso verhält es sich, wenn die Eltern im Betrieb ihres Kindes angestellt sind und dort arbeiten.

Bloße Mithilfe oder echte Mitarbeit?

Bloße Hilfeleistungen, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden, eignen sich nicht als Inhalt eines mit einem Dritten zu begründenden Arbeitsverhältnisses (z. B. geringfügige Telefon- oder Botendienste). Hierüber zwischen Familienangehörigen abgeschlossene Verträge erkennt die Finanzverwaltung nicht an.[3]

 
Hinweis

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