Urteil zur Mütterrente:  Kindesalter war entscheidend

Gesetzliche Voraussetzung für die Mütterrente ist die Erziehung eines Kindes in dessen 13. Lebensmonat. Ist ein Kind – wie im Streitfall - nur davor oder erst danach erzogen worden, gibt es nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Rentenzuschlag. Das kann im Einzelfall hart sein.

Grob geschätzt wird am SG Berlin zurzeit in 75 Fällen um die "Mütterrente" gestritten. Insgesamt sind rund 5.750 Rentenfälle anhängig (Stand Juni 2015). Ungerechtigkeiten müssen mit Blick auf die allgemeine Praktikabilität der pauschalierenden Regelung in Kauf genommen werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften bestehen nicht.

Urteil zur Mütterrente ein Jahr nach in Kraft treten

Am 1.7.2014 sind als Teil eines "Rentenpaketes" auch die Vorschriften zur Mütterrente in Kraft getreten. Sie gewähren unter bestimmten Voraussetzungen einen Rentenzuschlag für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern. Damit begünstigen sie insbesondere die damals überwiegend mit der Erziehung befassten Mütter, indem sie deren erziehungsbedingte Einkommenseinbußen abmildern. Knapp ein Jahr später hat das Sozialgericht Berlin (SG Berlin) ein erstes Urteil gefällt. Es zeigt sich, dass die Mütterrente an eine strenge Stichtagsregelung gebunden ist. Ausnahmen für Härtefälle sieht das Gesetz nicht vor.

Streitfall zur Mütterrente betrifft adoptiertes Kind

Die 1951 geborene Klägerin ist leibliche Mutter eines 1980 geborenen und von ihr erzogenen Sohnes. Außerdem hat sie im Oktober 1979 ein damals 14 Monate altes behindertes Mädchen mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt aufgenommen. Im Zuge der Neuberechnung ihrer Altersrente gewährte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg der Klägerin im September 2014 einen zusätzlichen Entgeltpunkt für die Erziehung des Sohnes.
Mit ihrer im Januar 2015 erhobenen Klage begehrte die Klägerin auch die Anerkennung eines zusätzlichen Entgeltpunktes für die Erziehung der Adoptivtochter. Damals seien behinderte Kinder nie vor Vollendung des ersten Lebensjahres in Pflegefamilien gegeben worden. Sie hätte das Mädchen also gar nicht früher aufnehmen können. Die gesetzliche Regelung stelle deshalb eine unangemessene Benachteiligung für die Adoptiveltern behinderter Kinder dar. Sie persönlich sei darüber hinaus besonders stark benachteiligt, weil sie sich gegenüber dem Familiensenator habe verpflichten müssen, ihren Beruf als Hauswirtschafterin aufzugeben, um das Kind zu pflegen.

Voraussetzungen für Mütterrente

Mit Urteil vom 29.6.2015 wies das SG Berlin die Klage nach mündlicher Verhandlung ab. Die Voraussetzungen der Mütterrente seien nicht erfüllt. Entscheidend sei § 307 d Abs. 1 SGB VI, dessen ausschlaggebender Teil lautet:

Bestand am 30.6.2014 Anspruch auf eine Rente, wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde…

Eine Kindererziehungszeit für den "zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt" der Adoptivtochter liege bei der Klägerin nicht vor und sei auch faktisch ausgeschlossen, da die Tochter erst danach in den Haushalt aufgenommen worden sei. Damit sei die Ablehnung eines zusätzlichen Entgeltpunktes nicht zu beanstanden. Der Standpunkt der Klägerin sei zwar nachvollziehbar, zumal sie durch die Adoption eines behinderten Kleinkindes einen besonders hohen Beitrag für die Gesellschaft geleistet habe. Die Vorschrift begegne jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Stichtagsregelungen können besondere Härte bedeuten

Jede Stichtagsregelung und jede pauschale gesetzliche Regelung betrifft immer auch Einzelfälle, die eine besondere Härte darstellen können. Gerade bei der Einführung rückwirkender Begünstigungen wie der Mütterrente habe der Gesetzgeber jedoch einen besonders weiten Gestaltungsspielraum. Er dürfe und müsse verwaltungspraktikable Regelungen schaffen. Dies gelte umso mehr, wenn – wie hier – an lange zurückliegende Sachverhalte anzuknüpfen sei, die sich in aller Regel nicht mehr zweifelsfrei aufklären ließen.
SG Berlin, Urteil v. 29.6.2015, S 17 R 473/15 (nicht rechtskräftig)

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