Zusammenfassung

 
Begriff

Die Mütterrente der Rentenversicherung ist weder eine eigene Rentenart noch eine Zusatzleistung ausschließlich für Mütter. Der Begriff "Mütterrente" steht für die Ausweitung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder von zunächst einem Jahr (12 Kalendermonate) auf max. 2 Jahre (24 Kalendermonate) ab 1.7.2014 und auf 2,5 Jahre (30 Kalendermonate) ab 1.1.2019. Die Mütterrente führt in der Regel zu einer höheren Rente, da zusätzliche Entgeltpunkte hinzukommen können. Dies gilt auch für Personen, die bei Einführung der Mütterrente I zum 1.7.2014 und/oder bei Einführung der Mütterrente II zum 1.1.2019 bereits eine Rente bezogen haben (Bestandsrentner).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Mütterrente ist am 1.7.2014 mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz in Kraft getreten. Rechtsgrundlage für Kindererziehungszeiten ist § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 56 SGB VI. Diese Normen werden für vor 1992 geborene Kinder durch §§ 249, 249a SGB VI ergänzt. Bestand vor dem 1.7.2014 bzw. vor dem 1.1.2019 bereits ein Rentenanspruch mit anzurechnenden Kindererziehungszeiten, ergeben sich die Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für vor 1992 geborene Kinder aus § 307d SGB VI.

Für ältere Mütter, die anstatt einer Anrechnung von Kindererziehungszeiten zu ihrer Rente eine Kindererziehungsleistung nach §§ 294, 294a Satz 2 SGB VI erhalten, erhöht sich diese Leistung gemäß §§ 295, 295a SGB VI je Kind entsprechend, d. h. – im Vergleich zur der Rechtslage bis 30.6.2014 – zum 1.7.2014 um den aktuellen Rentenwert bzw. aktuellen Rentenwert (Ost) und damit um den Wert eines persönlichen Entgeltpunkts bzw. persönlichen Entgeltpunkts (Ost) und zum 1.1.2019 um das 1,5-Fache des aktuellen Rentenwerts bzw. das 1,5-Fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) und damit um den Wert von 1,5 persönlichen Entgeltpunkten bzw. persönlichen Entgeltpunkten (Ost).

1 Zusätzliche Kindererziehungszeiten durch die Mütterrente

In der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Eltern für die Erziehung von Kindern sog. Kindererziehungszeiten. Nach dem Recht bis zum 30.6.2014 betrug die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder max. 1 Jahr (12 Kalendermonate) und für nach 1991 geborene Kinder max. 3 Jahre (36 Kalendermonate). Der Begriff Mütterrente steht für die Ausweitung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder von 12 auf max. 24 Kalendermonate zum 1.7.2014 (Mütterrente I) und zum 1.1.2019 auf max. 30 Kalendermonate (Mütterrente II).

Die Mütterrente führt in der Regel zu einer höheren Rente, da für jeden Monat an Kindererziehungszeit zusätzliche 0,0833 Entgeltpunkte (West/Ost) für jedes vor 1992 geborene Kind hinzukommen können. Seit dem 1.1.2019 sind durch die Mütterrente II 2,5 Jahre an Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen. Dies sind 18 Monate mehr als nach dem Recht bis Juni 2014 bzw. 6 Monate mehr als nach dem Recht bis Dezember 2018. Gegenüber der Rechtslage bis 30.6.2014 ergibt sich durch die zusätzlichen Kindererziehungszeiten nach der Mütterrente II aktuell eine um bis zu 56,38 EUR (bundeseinheitlich) höhere monatliche Rente für jedes vor 1992 geborene Kind.

2 Bestandsrentner bei Einführung Mütterrente

Personen, die bei Einführung der Mütterrente I zum 1.7.2014 und/oder bei Einführung der Mütterrente II zum 1.1.2019 bereits eine Rente bezogen, erhalten keine Neufeststellung ihrer Rente mit den jeweils zusätzlichen Kindererziehungszeiten. Hier hat der Gesetzgeber einen anderen Weg gewählt, um die verbesserte Berücksichtigung der Kindererziehung in der Rente abzugelten:

Bestand am 30.6.2014 Anspruch auf eine Rente und war in dieser eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt anzurechnen, erhöhte sich diese Rente durch die Mütterrente I ab Juli 2014 um einen Zuschlag von 1,0 persönlichen Entgeltpunkten (West/Ost) je vor 1992 geborenem Kind, der dem Grunde nach der Anerkennung eines zweiten Kindererziehungsjahres entspricht. Seit dem 1.1.2019 kommen durch die Mütterrente II für diese Bestandsrentner nochmals 0,5 persönliche Entgeltpunkte (West/Ost) pro Kind hinzu, wenn in der Rente für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung angerechnet wurde. Dies entspricht der Anerkennung eines weiteren halben Jahres an Kindererziehungszeit.

Begann eine Rente nach Einführung der Mütterrente I ab 1.7.2014, aber vor dem 1.1.2019, beträgt der Zuschlag ebenfalls 0,5 persönliche Entgeltpunkte (West/Ost) je vor 1992 geborenem Kind, wenn für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung angerechnet wurde.

Die Erhöhung der Entgeltpunkte in einer Bestandsrente um Zuschläge erfolgt zum 1.7.2014 bzw. 1.1.2019 von Amts wegen. Hierfür bedarf es keines Antrags.

Gegenüber der Rechtslage bis 30.6.2014 ergibt sich durch einen Zuschlag von 1,5 persönlichen Entgeltpunkten nach der Mütterrente II aktuell eine um bis zu 56,40 EUR (bundeseinheitlich) höhere monatliche Rente für jedes vor 1992 geborene Kind.

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