Bundessozialgericht

Ist der Sturz auf dem Weg vom Bett ins Homeoffice ein Arbeitsunfall?

Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Bundessozialgericht hatte nun zu entscheiden, wie der Unfall innerhalb der eigenen vier Wänden auf dem Weg von den Wohnräumen in das Arbeitszimmer zu werten ist.

Wohnzimmer mit Sofa und Treppe

Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. 

Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung als Arbeitsunfall ab 

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Während das Sozialgericht den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht. Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt.

Weg vom Bett ins Homeoffice gesetzlich unfallversichert

Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro (Homeoffice) stürzte. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert. 

Hinweis: BSG, Urteil v. 8.12.2021, B 2 U 4/21 R
 

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