Wegeunfall nach Umweg für vergessenen Schlüssel?
Der Kläger befand sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem kürzesten Weg zur Arbeit, sondern auf einer längeren Route. Nach Angaben des Klägers habe er gewendet, um den vergessenen, zwingend erforderlichen Dienstschlüssel zu holen.
SG und LSG sind sich einig: kein Versicherungsschutz
Sowohl das SG Oldenburg als auch das LSG Niedersachsen-Bremen verneinten in diesem Fall einen Wegeunfall. Beide Instanzen sahen das maßgebliche Problem darin, dass der Kläger bereits vor dem Umdrehen und somit vor dem Unfall nicht den direkten bzw. kürzesten Weg zur Arbeit genommen hatte. Grundsätzlich ist erforderlich, dass der Weg unmittelbar zur Arbeitsstätte führen muss. Weil der Arbeitnehmer bereits hier einen anderen Weg gewählt hatte, verneinten die Gerichte den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das LSG stellte ergänzend klar, dass es für die Annahme eines Umwegs als versicherten Weg objektiv nachweisbare Gründe bedürfe, die der Kläger vorzutragen habe.
Handlungstendenz im Unfallzeitpunkt entscheidet
Der Kläger hatte nun mit seiner Revision Erfolg. Das BSG konnte nicht abschließend entscheiden, ob der Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Das BSG betont in seiner Entscheidung, dass ein zuvor bestehender Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg unterbrochen werden kann und stellt dabei auf die Handlungstendenz des Arbeitnehmers zum Unfallzeitpunkt ab. Sollte der Kläger in diesem Moment nicht mehr die Tendenz gehabt haben, zur Arbeitsstätte zu fahren, sondern nach Hause umzukehren, sei der Versicherungsschutz unterbrochen. Entscheidend sei der konkrete Moment des Abbiegens und die vorliegende Motivation in diesem Moment. Nicht ausschlaggebend sei die zuvor verfolgte Handlungstendenz.
Prüfung durch das LSG
Das LSG muss zwei Fragen klären: Was wollte der Kläger im Moment des Abbiegens – und war der Schlüssel objektiv ein unentbehrliches Arbeitsmittel? Beide Fragen können unterschiedlich ausfallen, denn die Einschätzung des Klägers allein zählt nicht. Nur wenn beides bejaht wird, bestand durchgehend Versicherungsschutz.
Praktische Bedeutung
Unfallversicherungsträger und Gerichte können den Versicherungsschutz nicht allein mit Verweis auf einen längeren oder abweichenden Weg verneinen.
Zudem wird künftig entscheidend sein, ob ein vergessener Gegenstand ein unentbehrliches Arbeitsgerät war. Je klarer der betriebliche Bezug, desto eher ist der Versicherungsschutz anzunehmen.
Hinweis: BSG, Urteil v. 25.8.2026, B 2 U 5/24 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 12.4.2024, L 14 U 104/19; SG Oldenburg, Urteil v.15.5.2019, S 7 U 161/17
-
Neue Regelungen beim Krankengeld ab 2027
2.201
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
1.100
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
898
-
Neue Arbeitsverhältnisse
159
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
154
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
143
-
Widerspruch gegen die Aufforderung der Krankenkasse zur Reha
130
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
125
-
Reanimation allein begründet nicht automatisch vollstationäre Vergütung
118
-
Die rechtmäßige Aufforderung durch die Krankenkasse
116
-
Urteile zur gesetzlichen Unfallversicherung im Überblick
06.10.2026
-
Pflegelöhne steigen weiter an
05.10.2026
-
Für wen ist die Grippeschutzimpfung sinnvoll und wer zahlt sie?
01.10.2026
-
Pflegeneuordnungsgesetz: Die leistungsrechtlichen Änderungen im Überblick
30.09.20261
-
Kein Erstattungsanspruch für Erben bei unbezahlter Verhinderungspflege
30.09.2026
-
Sozialversicherungswerte 2027: Rechengrößen im Leistungsrecht
28.09.2026
-
Antragsloses Kindergeld ab 2027 vom Bundesrat beschlossen
28.09.2026
-
Qualitätssicherung im Krankenhaus darf nicht auf dem Spiel stehen
24.09.2026
-
Künstliche Intelligenz treibt Klagezahlen an Sozialgerichten in die Höhe
23.09.2026
-
Aktuelle Finanzentwicklung der GKV 2026
21.09.2026