Rechtsprechung

Wegeunfall nach Umweg für vergessenen Schlüssel?

Auf dem Weg zur Arbeit fällt einem Arbeitnehmer ein, dass er seinen Dienstschlüssel vergessen hat. Er kehrt um, um den Schlüssel zu holen, wobei es zu einem Unfall kam. Ob in diesem Fall der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, hatte das BSG zu entscheiden. Es wies die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG Niedersachsen-Bremen zurück

Schlüsselbund in der Hand

Der Kläger befand sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem kürzesten Weg zur Arbeit, sondern auf einer längeren Route. Nach Angaben des Klägers habe er gewendet, um den vergessenen, zwingend erforderlichen Dienstschlüssel zu holen.

SG und LSG sind sich einig: kein Versicherungsschutz

Sowohl das SG Oldenburg als auch das LSG Niedersachsen-Bremen verneinten in diesem Fall einen Wegeunfall. Beide Instanzen sahen das maßgebliche Problem darin, dass der Kläger bereits vor dem Umdrehen und somit vor dem Unfall nicht den direkten bzw. kürzesten Weg zur Arbeit genommen hatte. Grundsätzlich ist erforderlich, dass der Weg unmittelbar zur Arbeitsstätte führen muss. Weil der Arbeitnehmer bereits hier einen anderen Weg gewählt hatte, verneinten die Gerichte den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das LSG stellte ergänzend klar, dass es für die Annahme eines Umwegs als versicherten Weg objektiv nachweisbare Gründe bedürfe, die der Kläger vorzutragen habe.

Handlungstendenz im Unfallzeitpunkt entscheidet

Der Kläger hatte nun mit seiner Revision Erfolg. Das BSG konnte nicht abschließend entscheiden, ob der Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. 
Das BSG betont in seiner Entscheidung, dass ein zuvor bestehender Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg unterbrochen werden kann und stellt dabei auf die Handlungstendenz des Arbeitnehmers zum Unfallzeitpunkt ab. Sollte der Kläger in diesem Moment nicht mehr die Tendenz gehabt haben, zur Arbeitsstätte zu fahren, sondern nach Hause umzukehren, sei der Versicherungsschutz unterbrochen. Entscheidend sei der konkrete Moment des Abbiegens und die vorliegende Motivation in diesem Moment. Nicht ausschlaggebend sei die zuvor verfolgte Handlungstendenz.  

Prüfung durch das LSG

Das LSG muss zwei Fragen klären: Was wollte der Kläger im Moment des Abbiegens – und war der Schlüssel objektiv ein unentbehrliches Arbeitsmittel? Beide Fragen können unterschiedlich ausfallen, denn die Einschätzung des Klägers allein zählt nicht. Nur wenn beides bejaht wird, bestand durchgehend Versicherungsschutz. 

Praktische Bedeutung

Unfallversicherungsträger und Gerichte können den Versicherungsschutz nicht allein mit Verweis auf einen längeren oder abweichenden Weg verneinen. 
Zudem wird künftig entscheidend sein, ob ein vergessener Gegenstand ein unentbehrliches Arbeitsgerät war. Je klarer der betriebliche Bezug, desto eher ist der Versicherungsschutz anzunehmen.

Hinweis: BSG, Urteil v. 25.8.2026, B 2 U 5/24 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 12.4.2024, L 14 U 104/19; SG Oldenburg, Urteil v.15.5.2019, S 7 U 161/17 
 

Terminbericht des BSG Nummer 27/2026

0 Kommentare
Sie haben noch keinen Text eingegeben.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion