Kein Erstattungsanspruch für Erben bei unbezahlter Verhinderungspflege
Die Klägerin pflegte ihre pflegebedürftige Mutter zu Hause, wofür die Pflegebedürftige Leistungen der Pflegeversicherung erhielt. War die Klägerin krank oder in Urlaub, wurde die Pflegebedürftige durch eine andere Person gepflegt. Hierfür fiel 2020 bis 2022 Vergütung i.H.v. 4.850 Euro an, die zu keinem Zeitpunkt gezahlt wurde. Kurz nach dem Tod der Pflegebedürftigen 2022 machte die Klägerin als Erbin die Erstattung der Vergütung der Verhinderungspflegeperson geltend, was die Pflegeversicherung ablehnte. Die Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos.
Hessisches Landessozialgericht: Erstattungsanspruch nur in Ausnahmefällen vererbbar
Auch das Hessische Landessozialgericht lehnte einen Anspruch der Klägerin gegen die Pflegekasse ab. Die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin durch die Ablehnung der Pflegekasse nicht beschwert sei. Zudem sei die Klage auch unbegründet. Die Mutter der Klägerin habe grundsätzlich einen Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 1 SGB XI gehabt, da sie zu Hause durch ihre Tochter als Pflegeperson gepflegt worden und ihre Tochter zeitweise wegen Erkrankung oder Urlaub verhindert gewesen sei. Dieser Anspruch sehe grundsätzlich vor, dass Pflegebedürftige hinsichtlich der Vergütung in Vorleistung träten und sodann die Erstattung der gezahlten Vergütung von der Pflegekasse verlangen könnten.
Die Klägerin könne diesen Anspruch jedoch nicht als Erbin geltend machen. Dem stehe zunächst § 59 Satz 2 SGB I entgegen, da im Zeitpunkt des Todes der Pflegebedürftigen der Anspruch weder bereits festgestellt noch ein Verwaltungsverfahren über den Anspruch anhängig gewesen sei. Denn die Kostenerstattung sei erstmals durch die Klägerin als Erbin nach dem Tod der Pflegebedürftigen beantragt worden. Auch die in § 35 Satz 3 SGB XI vorgesehene Ausnahme von diesem Erbausschluss sei nicht anzuwenden. Danach könnten die Erben den Erstattungsanspruch innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten gerechnet ab dem Tod des Pflegebedürftigen geltend machen, wenn der pflegebedürftigen Person vor ihrem Tod tatsächlich Kosten durch Zahlung der Vergütung an die Verhinderungspflegeperson entstanden seien. Diese Voraussetzung der vorherigen Zahlung ergebe sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs zu dieser Vorschrift. Hieran fehle es jedoch vorliegend, da die Vergütung an die Verhinderungspflegeperson zu keinem Zeitpunkt gezahlt worden sei.
Hinweis: Hessisches LSG, Urteil v. 22.6.2026, L 6 P 10/25
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