Ausbau von Hybrid-DRG soll mehr ambulante Behandlungen ermöglichen
Der Ergänzte Erweiterte Bewertungsausschuss, dem die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband sowie zwei unparteiische Mitglieder angehören, hat eine signifikante Ausweitung des Katalogs der Hybrid-DRG sowie die zugehörige Vergütung beschlossen. Aus bisher 22 Hybrid-Fallpauschalen (DRG) werden ab dem kommenden Jahr 69 Hybrid-DRGs. Damit erhöht sich die Anzahl der Fälle, die ambulant sowohl von Kliniken als auch von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten erbracht werden, von rund 280.000 Fällen in diesem Jahr auf rund 900.000 ehemals vollstationäre Fälle. Dies betrifft beispielsweise kardiologische Diagnostikleistungen, Appendektomien und Cholezystektomien. Damit können rund dreimal so viele Fälle, die bisher oft unnötig stationär behandelt wurden, auch ambulant erbracht und abgerechnet werden.
„Mit der Erweiterung des Hybrid-DRG-Katalogs auf künftig 69 abrechnungsfähige Hybrid-DRGs haben wir eine Verdreifachung der Leistungen, die auch in den Kliniken ambulant durchgeführt werden können. Damit ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Stärkung der bedarfsgerechten Versorgung getan. Niemand liegt gerne unnötig im Krankenhaus und mit diesem Beschluss bleibt im kommenden Jahr vielen hunderttauschend Menschen eine unnötige Übernachtung im Krankenhaus erspart. Die Möglichkeit, Leistungen sowohl durch Vertragsärztinnen und -ärzte als auch durch Krankenhäuser abrechnen zu können, schafft mehr Flexibilität, fördert die Ambulantisierung und kommt letztlich den Patientinnen und Patienten zugute.“
Dazu Stefanie Stoff-Ahnis, Vorständin beim GKV-Spitzenverband
Ambulant vor stationär
Der GKV-Spitzenverband setzt sich seit langem für den Grundsatz „ambulant vor stationär“ ein. Die Einführung der Hybrid-DRGs war ein wichtiger Schritt, um medizinisch unnötige Übernachtungen im Krankenhaus zu vermeiden und die Verlagerung von Leistungen in den ambulanten Sektor zu fördern. Die deutliche Ausweitung ist ein notwendiger Schritt, um dieses Potenzial zu heben. Im nächsten Schritt ist es nun entscheidend, dass die aktuell noch vergleichsweise hohen Preise der Hybrid-DRGs wie gesetzlich vorgesehen auf den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) konvergieren. Denn ambulante Behandlungen können nicht so bezahlt werden, als läge eine stationäre Krankenhausbehandlung vor. Nur so kann langfristig eine faire, wirtschaftliche und sektorenübergreifend ausgewogene Vergütung sichergestellt werden.
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