Keine Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung Alleinstehender
Eine alleinstehende Frau verlangte aufgrund ihrer Unfruchtbarkeit die Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung mit Spendersamen und klagte auf Erstattung bereits entstandener sowie künftiger Behandlungskosten. Das LSG Bayern wies die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG Nürnberg zurück – mit drei kumulativen Ablehnungsgründen: fehlende Ehe, Nutzung von Spendersamen und Überschreiten der Altersgrenze von 40 Jahren. Die Klägerin sah darin eine Diskriminierung alleinstehender Frauen bei medizinisch indizierten Maßnahmen.
Keine Grundrechtsverletzung
Die Gerichte folgten dieser Auffassung nicht. Das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wird durch § 27a SGB V nicht verletzt. Weder Grundrechte noch EMRK (Art. 8, 14) begründen einen weitergehenden Leistungsanspruch. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Ehegattenvorbehalt bereits 2007 ausdrücklich als verfassungsgemäß bestätigt (BVerfG, Urt. v. 28.2.2007, 1 BvL 5/03).
Gesellschaftlicher Wandel reicht nicht aus
Zwar kann eine ursprünglich verfassungsgemäße Regelung durch veränderte gesellschaftliche Verhältnisse verfassungswidrig werden. Dafür müsste der Wandel jedoch tiefgreifend und nachhaltig sein. Dies verneint das LSG Bayern, auch wenn heute viele Kinder bei Alleinstehenden oder in nichtehelichen Familien aufwachsen. Diese Linie entspricht der jüngeren BSG-Rechtsprechung (Beschluss v. 24.10.2024, B 1 KR 66/23 B).
Der Ehegattenvorbehalt bleibt verfassungsgemäß
§ 27a SGB V knüpft den Leistungsanspruch nicht an das Vorliegen einer Krankheit, sondern an die Unfähigkeit eines Ehepaares, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen. Die Ehe gilt dem Gesetzgeber als hinreichend gesicherte Grundlage, um die mit einer künstlichen Befruchtung verbundenen Belastungen gemeinsam zu tragen. Und zwar unabhängig davon, wie verbreitet andere Familienformen inzwischen sind. Das bedeutet: Auch eine medizinisch nachgewiesene Fertilitätsstörung begründet keinen Ausnahmetatbestand.
Ausblick
Solange der Gesetzgeber § 27a SGB V nicht reformiert, bleibt der Ehegattenvorbehalt für Krankenkassen und Gerichte bindend. Es liegt in der Hand des Gesetzgebers, den gesellschaftlichen Wandel im Recht zu verankern.
Hinweis: LSG Bayern, Urteil v. 12.8.2026, L 20 KR 62/26
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