Kein Unfallversicherungsschutz bei „IRENA“
Während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme zog sich die Klägerin bei einer physiotherapeutischen Behandlung ein Hämatom an der Wirbelsäule zu. Die Verletzung führte zum vorzeitigen Abbruch der Rehabilitationsmaßnahme. Daraufhin leitete die Rehaklinik eine ambulante IRENA ein - ein Nachsorgeprogramm, das im Anschluss an eine stationäre Rehabilitation durchgeführt wird. Auf dem Heimweg eines solchen Termins wurde die Klägerin von einer Radfahrerin angefahren und verletzt. Sowohl das SG als auch das LSG lehnten den Versicherungsschutz der Unfallversicherung der Klägerin ab.
Unfallversicherungsschutz setzt medizinische Reha voraus
Das BSG bestätigt diese Entscheidungen in seinem Urteil vom 16.6.2026 (B 2 U 3/24 R). Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. IRENA-Leistungen sind keine ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Dies ist aber gem. § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII (der gesetzlichen Grundlage für den Unfallversicherungsschutz bei Rehabilitationsmaßnahmen) Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Reine Leistungen der Nachsorge können diesen nicht begründen.
Nachsorgeleistungen und Leistungen der medizinischen Rehabilitation sind daher klar voneinander zu unterscheiden: Während Nachsorgeleistungen darauf abzielen, den erreichten Rehabilitationserfolg zu sichern, dient die medizinische Rehabilitation der Wiederherstellung der Gesundheit. Beide Leistungstypen können somit aufeinander aufbauen, sind aber rechtlich eigenständig und funktional voneinander getrennt.
Kein Ausnahmefall aufgrund sachlichen oder zeitlichen Zusammenhangs
Der Klägerin gelang es nicht, einen Ausnahmefall zu begründen. Sie berief sich darauf, dass die IRENA ausnahmsweise als Bestandteil der medizinischen Rehabilitation anzusehen sei, weil diese wegen der erlittenen Verletzung an der Wirbelsäule vorzeitig abgebrochen werden musste.
Dies lehnte das Gericht ab: Allein der zeitliche oder sachliche Zusammenhang zwischen diesen Leistungstypen reicht für eine solche Einordnung nicht. Anders wäre zu entscheiden gewesen, wenn es sich bei der IRENA um eine individuell auf die konkrete Verletzung bezogene Rehabilitationsleistung gehandelt hätte. Die Klägerin erhielt lediglich ein standardisiertes Nachsorgeprogramm. Weder eine “Kompensations-“ noch eine “Wiedergutmachungsreha“ lagen vor.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil hat für die Sachbearbeitung eine klare Leitlinie geschaffen. Bei der Prüfung des Versicherungsschutzes im Einzelfall ist sorgfältig zu klären, ob es sich bei der Maßnahme um eine medizinische Rehabilitationsleistung oder um eine Nachsorgeleistung handelt. Ablehnungsbescheide können künftig grundsätzlich auf dieses höchstrichterliche Urteil gestützt werden.
Hinweis: BSG, Urteil v. 16.6.2026, B 2 U 3/24 R
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