Im Betrieb verletzt und trotzdem kein Arbeitsunfall – Sturz auf dem Weg zur Massage nicht versichert
Auf dem Weg zur Massage im betriebsinternen Behandlungsraum rutschte die Klägerin auf ausgelaufenem Massageöl aus und verletzte sich. Das SG München lehnte in seinem Urteil die Annahme eines Arbeitsunfalls ab.
Damit ein Arbeitsunfall vorliegt, muss die versicherte Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls ursächlich für das Unfallereignis gewesen sein und zu einem Gesundheitsschaden geführt haben. Zwischen Tätigkeit, Unfall und Verletzung muss daher ein Zusammenhang bestehen. Daran fehlte es hier: Die Klägerin nahm die Massage freiwillig und nicht aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten in Anspruch. Die Massage stand damit nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit ihrer versicherten beruflichen Tätigkeit. Der Umfang des Unfallversicherungsschutzes ist nicht abhängig von der Kostentragung, sondern von den konkreten Umständen des Einzelfalls, so das SG München.
Bereits 2022 stellte das BSG (Urteil v. 28.6.2022, B 2 U 8/20 R) klar: Allein der Umstand, dass eine Gesundheitsmaßnahme vom Arbeitgeber angeboten oder finanziert wird, begründet noch keinen Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit. Im Fall der betrieblichen Massage folgt das SG München dieser Linie konsequent.
Weder Betriebssport noch Gemeinschaftsveranstaltung
Ein Vergleich zum Betriebssport oder anderen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kommt nicht in Betracht. Eine individuelle Gesundheitsmaßnahme – wie eine Massage – kann nicht der erforderlichen Förderung des Betriebszusammenhalts dienen. Dies ist aber Voraussetzung, um den Versicherungsschutz hierauf auszuweiten.
Kein Wegeunfall, keine Betriebsgefahr
Auch einen Wegeunfall verneinte das Gericht. Ein solcher setzt voraus, dass ein Weg außerhalb des Betriebs zurückgelegt wird. Bei einem Sturz auf dem Weg zum betrieblichen Massageraum ist dies nicht der Fall.
Die Klägerin konnte sich zudem auch nicht darauf berufen, dass sich durch das Öl auf dem Boden eine besondere Betriebsgefahr realisiert habe. Versichert sind Beschäftigte nur gegen Gefahren aus dem Bereich ihres Arbeitsplatzes, wenn sie sich wegen der Beschäftigung dort aufhalten. Der Aufenthalt im Massageraum erfolgte jedoch aus eigenwirtschaftlichen Gründen, sodass sich die durch das Öl entstandene Gefahr nicht als Gefahr der versicherten Tätigkeit realisierte.
Eine Massage im Betrieb dient also unabhängig davon, wer die Kosten trägt, der individuellen Entspannung als privates Interesse und kann daher keinen Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung begründen.
Hinweis: SG München, Urteil v. 22.7.2026, S 9 U 498/25
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen diese Entscheidung kann Berufung eingelegt werden.
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