Reform der Pflegeversicherung: Vollstationäre Pflegeleistungen

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können in einer vollstationären Pflegeeinrichtung Pflegehilfe beanspruchen. Welche Höchstbeträge gibt es und müssen Betroffene Eigenanteile leisten?

Zu den Leistungen der Pflegeeinrichtungen, die von der Pflegeversicherung zu finanzieren ist, gehören die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen. Dazu gehören auch Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die allgemeinen Lebenshaltungskosten, wie Unterkunft und Verpflegung, fallen grundsätzlich in die finanzielle Eigenverantwortung des Pflegebedürftigen. Dies gilt ebenso für Investitionskosten der Pflegeeinrichtung, soweit diese gesondert in Rechnung gestellt werden können.

Höchstbetrag steigt mit dem Pflegegrad

Mit höherem Pflegegrad steigt der Höchstbetrag, den die Pflegeversicherung leistet. Die Höchstgrenzen sind (Pflegegrade 2 bis 5) 770 Euro, 1.262 Euro, 1.775 Euro und 2.005 Euro. Diese Beträge können auch ausgeschöpft werden, wenn vollstationäre Pflege nur für einen Teilmonat geleistet wird.

Wählt ein Pflegebedürftiger mit dem Pflegegrad 1 vollstationäre Pflege, werden die in die Zuständigkeit der Pflegeversicherung fallenden Aufwendungen pauschal in Höhe von 125 Euro monatlich bezuschusst.

Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil

Vor dem 1. Januar 2017 erhöhten sich mit steigender Pflegebedürftigkeit zwar die Leistungshöchstbeträge der Pflegeversicherung, im Regelfall aber nicht in demselben Ausmaß wie die von der Pflegeeinrichtung berechnete Vergütung. Ein höherer Leistungsanspruch bedeutete dann zugleich einen noch höheren Eigenanteil. Mit dem PSG II wird dieser Nachteil beseitigt. Es gilt dann einheitlich für alle im selben Pflegeheim versorgten Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil. Dies bewirkt, dass sich die Kosten zur Deckung des Fehlbetrages zwischen Leistung der Pflegeversicherung und Eigenanteil des Pflegebedürftigen mit steigendem Pflegegrad nicht erhöhen. Den Grund, einen gebotenen Antrag auf Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad wegen finanzieller Nachteile nicht zu stellen, gibt es für Pflegebedürftige somit grundsätzlich nicht mehr. Pflegeeinrichtungen werden damit bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen eher eine dem tatsächlichen Pflegeaufwand entsprechende Vergütung erhalten.

Besondere Pflege in Einrichtungen für behinderte Menschen

Lebt ein pflegebedürftiger behinderter Mensch ganztägig (Tag und Nacht) in einer spziellen Einrichtung für behinderte Menschen (zum Beispiel in einem Internat zur schulischen Ausbildung behinderter Kinder oder in einem Wohnheim für behinderte Menschen mit einem Angebot an arbeitstherapeutischen Maßnahmen), erhält er dort auch die individuell benötigten Pflegehilfen als notwendige Begleitmaßnahme.

An den Pflegekosten aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung beteiligt sich die Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 pauschal mit einem Betrag in Höhe von 10 Prozent der Heimkosten, begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 266 Euro, der direkt an die Einrichtung geleistet wird.