Reform der Pflegeversicherung: Ambulante Pflegeleistungen

Die Leistungen der Pflegeversicherung wurden durch das PSG II verbessert. Die Leistungsstruktur als solche bleibt jedoch unverändert. Welche der gesetzlichen Leistungen Pflegebedürftige in Anspruch nehmen möchte, entscheidet er weitestgehend selbst. Ein Überblick.

Ambulanten Pflegeleistungen stehen ohne Einschränung allen Pflegebedürftigen zu, denen mindestens der Pflegegrad 2 zuerkannt wurde. Einige Leistungen sind in ihrer Höhe abhängig vom Pflegegrad, andere Leistungen stehen hingegen jedem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 in derselben Höhe zu.

Ambulante Pflege: Die Pflegesachleistung

Die Pflegesachleistung, die von professionellen Pflegediensten mit Versorgungsvertrag erbracht wird, sichert den Hilfebedarf eines Pflegebedürftigen in seinem häuslichen Umfeld. Der Leistungsinhalt ist gesetzlich definiert. Die einzelnen Leistungen wählt der Pflegebedürftiger – angepasst an seinen individuellen Hilfebedarf – selbst. Die monatlichen Höchstbeträge sind (Pflegegrad 2 bis 5) 689 Euro, 1.298 Euro 1.612 Euro und 1.995 Euro. Die Höchstbeträge können auch ausgeschöpft werden, wenn die Sachleistung nur für einen Teilmonat bezogen wird.

Ambulante Pflege: Das Pflegegeld

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die ihren Hilfebedarf in eigener Regie sicherstellen, im Regelfall über Angehörige, Freunde oder Nachbarn (nicht erwerbsmäßige Pflege oder allgemein als "ehrenamtliche Pflege" bezeichnet). Die monatlichen Höchstbeträge sind (Pflegegrade 2 bis 5) 316 Euro, 545 Euro, 728 Euro und 901 Euro. Wird Pflegegeld nur für einen Teilmonat bezogen, ist der Höchstbetrag auf die tatsächlichen Pflegetage anteilig begrenzt.

Wird die häusliche Pflege unterbrochen, weil der Pflegebedürftige stationär in ein Krankenhaus oder eine Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabiltation aufgenommen wird, bleibt der Anspruch auf das Pflegegeld für bis zu vier Wochen erhalten.

Ambulante Pflege: Die Kombinationsleistung

Hierbei handelt es sich um eine Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld. Ermittelt wird das Verhältnis der in Anspruch genommenen Pflegesachleistung zum Höchstbetrag. Pflegegeld wird in Höhe des Prozentsatzes aus der Differenz bis zu 100% geleistet

Beispiel:
Pflegebedürftiger des Pflegegrades 3

Pflegesachleistung in Höhe von 778,80 Euro = 60 % von 1.298 Euro

Pflegegeld beträgt dann 218 Euro = 40 % von 545 Euro

Ambulante Pflege: Verhinderungspflege

Wird die Hilfe eines Pflegebedürftigen, der nur oder auch Pflegegeld bezogen hatte, vorübergehend unterbrochen (zum Beispiel wegen Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson), kann die Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen und bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr beansprucht werden. Der Leistungsbetrag kann durch Umwidmung des Anspruchs auf Kurzzeitpflege um bis zu 806 Euro auf 2.418 Euro erhöht werden. Leisten nächste Angehörige die Verhinderungspflege, ist der Leistungsbetrag grundsätzlich auf die Höhe des Betrages begrenzt, der dem Pflegegeld entspricht. Verdienstausfall und Fahrtkosten können ergänzend bis insgesamt zum Höchstbetrag erstattet werden.

Ambulante Pflege: Kurzzeitpflege

Außerhäusliche Pflege, zum Beispiel bei vorübergehender Verschlechterung der Pflegesituation, kann auch in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege erbracht werden. Der zeitliche Anspruch erstreckt sich auf bis zu acht Wochen und die Leistungshöhe auf bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Dieser Betrag kann um 1.612 Euro auf bis zu 3.224 Euro erhöht werden, wenn der Anspruch auf Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege umgewidmet wird.

Für beide Leistungen, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, gilt, dass vorher bezogenes Pflegegeld zur Hälfte für die entsprechende zeitliche Höchstanspruchsdauer (sechs bzw.acht Wochen) fortgezahlt wird.

Ambulante Pflege: Tages- und Nachtpflege

Zusätzlich und somit ohne Anrechnung auf Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Kombinationsleistung kann teilstationäre Pflege in einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege beansprucht werden. Als Höchstbeträge je Kalendermonat gelten (Pflegegrade 2 bis 5) 689 Euro, 1.298 Euro, 1.612 Euro sowie 1.995 Euro.

Ambulante Pflege: Ergänzende Leistungen

Weitere Leistungen bei ambulanter häuslicher Pflege sind

  • ein Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (214 Euro monatlich),
  • Pflegehilfsmittel, bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln begrenzt auf 40 Euro monatlich,
  • Zuschüsse zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes bis zu 4.000 Euro je Maßnahme,
  • ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich zur Entlastung pflegender Angehöriger oder anderer dem Pflegebedürftigen Nahestehender sowie zur Förderung der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen im Alltag,
  • Hilfen zur Unterstützung im Alltag (Betreuungsangebote und Entlastungsangebote im Alltag für Pflegebedürftige, Entlastungsangebote für Pflegende); hierfür kann ein Finanzbetrag in Höhe von 40 Prozent des jeweiligen Höchstbetrages für die Pflegesachleistung verwendet werden.

Eingeschränkter Leistungsanspruch bei Pflegerad 1

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 weisen nur eine geringe Einschränkung ihrer Selbstständigkeit oder Fähigkeiten auf. Deshalb sieht die Pflegeversicherung für sie nur ein begrenztes Leistungsangebot vor. Neben dem allen Pflegebedürftigen zustehenden Anspruch auf eine umfassende und verständliche Pflegeberatung können sie den Wohngruppenzuschlag, Hilfsmttel sowie Zuschüsse zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes im gleichen Umfang erhalten, wie Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Zudem können sie einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich beanspruchen, der für allgemeine Pflegehilfen, wie Pflegesachleistung, teilstationäre Tages-/Nachtpflege oder Kurzzeitpflege verwendet werden kann.