Reform der Pflegeversicherung: Beiträge zur Pflegeversicherung

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz werden die Leistungen für Pflegebedürftige und Pflegepersonen verbessert. Neben den Leistungsverbesserungen wurde auch der Beitrag zur Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 angepasst.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung erhöht sich vom 1. Januar 2017 an um 0,2% auf 2,55%. Für Mitglieder mit einem beamtenrechtlichen Beihilfeanspruch oder einem Anspruch auf freie Heilfürsorge wird nur der halbe Beitragssatz, also 1,275%, angesetzt. Für kinderlose Mitglieder erhöht sich nach Vollendung des 23. Lebensjahres der jeweilige Beitragssatz um 0,25% auf 2,8 bzw. 1,525% .

Beitragsbemessungsgrundlage: Identisch mit Krankenversicherung

Die beitragspflichtigen Einnahmen zur Krankenversicherung sind auch in der Pflegeversicherung beitragspflichtig. Somit werden in der Pflegeversicherung im Jahr 2017 maximal Beiträge von 4.350 Euro im Monat (145 Euro pro Kalendertag) berechnet.

Für freiwillig Krankenversicherte, die in der Pflegeversicherung pflichtversichert sind, sind die bundeseinheitlichen Beitragsverfahrensgrundsätze-Selbstzahler entsprechend anwendbar. Die allgemeine Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage für die Beiträge zur Pflegeversicherung beträgt 991,80 Euro, für hauptberuflich Selbstständige allgemein 4.350 Euro, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen 2.231,40 Euro bzw. 1.487,40 Euro bei Bezug eines Gründungszuschusses oder einer vergleichbaren Leistung.

Beitragslastverteilung mit unterschiedlicher Regelung

Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern gehen die Beiträge je zur Hälfte zu Lasten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, im Jahr 2017 somit jeweils 1,275%. Im Freistaat Sachsen gilt diese Parität aufgrund eines nicht aufgehobenen Feiertags nicht. Dort beträgt der Anteil für Arbeitnehmer 1,775% und für Arbeitgeber 0,775%. Bei beihilfeberechtigten Mitgliedern oder Mitglieder mit Anspruch auf freie Heilfürsorge betragen die Anteile jeweils 0,6375% (in Sachsen 0,8875%für Arbeitnehmer und 0,3875% für Arbeitgeber).

Den Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25% trägt das Mitglied.

Höherverdienende Arbeitnehmer erhalten einen Beitragszuschuss

Arbeitnehmer, die wegen der Höhe ihres Arbeitsentgelts versicherungsfrei sind, können als freiwillig Krankenversicherte Pflichtmitglieder der sozialen Pflegeversicherung sein oder als privat Krankenversicherte auch der privaten Pflegeversicherung angehören. Zu den Pflegeversicherungsbeiträgen, die sie selbst zahlen, leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils als Pflichtversicherter. Der monatliche Höchstzuschuss beträgt im Jahr 2017 55,46 Euro (allgemein) bzw. 33,71 Euro (Sachsen). Die Zuschüsse für beihifeberechtigte oder heilfürsorgeberechtigte Personen betragen 27,73 Euro (allgemein) bzw. 16,86 Euro (Sachsen).

Bei privat Pflegeversicherten ist der Beitragszuschuss begrenzt auf die Hälfte der tatsächlich zu zahlenden Prämie.

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