Zusammenfassung

 
Begriff

Pflegebedürftige können den Pflegegraden 1 bis 5 zugeordnet werden, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Es wird der Grad der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen in 6 Bereichen eingeschätzt:

  • Hilfe bei alltäglichen Aktivitäten
  • Psychosoziale Unterstützung
  • Hilfsbedarf in der Nacht
  • Hilfsbedarf tagsüber
  • Unterstützung bei krankheitsbedingten Verrichtungen
  • Hilfsmanagement (Organisation der Hilfeleistungen)
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Pflegegrade ist in § 15 SGB XI geregelt. Die Spitzenverbände der Pflegekassen (GKV-Spitzenverband) haben Aussagen zur Pflegebedürftigkeit, über die Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit und der Pflegegrade sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit in den Begutachtungs-Richtlinien (BRi) getroffen. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene (GR v. 20.12.2022).

1 Begutachtungsinstrument

Das Begutachtungssystem ermöglicht, Fähigkeiten und Beeinträchtigungen Pflegebedürftiger individuell zu erfassen und führt zu genauen Pflegeleistungen, die auf die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen abgestimmt sind.

2 Ermittlung

Maßstäbe für die Pflegebedürftigkeit sind

  • der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen sowie
  • die Abhängigkeit von personeller Hilfe in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung.

Ermittelt wird dies in den Lebensbereichen

  • Mobilität,
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
  • Selbstversorgung,
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen,
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Für die Bewertung der Beeinträchtigungen ist eine Skalierung von Schweregraden vorgesehen; je nach Ausprägung wird eine entsprechende Punktzahl vergeben. Die Module werden bei der Ermittlung des Pflegegrades unterschiedlich gewichtet, d. h. die Einzelpunkte der jeweiligen Modulkategorie werden summiert und dieser Gesamtwert einem gewichteten Punkt zugeordnet.

Die Ermittlung ist ein ressourcenorientierter Ansatz und ermöglicht auch eine systematische Erfassung des Präventions- und Rehabilitationsbedarfs.

2.1 Modul 1 "Mobilität"

Im Modul 1 "Mobilität" werden die Aspekte wie Körperkraft, Balance und Koordination der Bewegung beurteilt. D. h. wie selbstständig kann ein Mensch

  • eine Haltung einnehmen,
  • eine Haltung wechseln oder
  • sich fortbewegen.

Die Kriterien

  • Positionswechsel im Bett,
  • Halten einer stabilen Sitzposition,
  • Umsetzen,
  • Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs,
  • Treppensteigen

werden mit

  • 0 Punkte bei "selbstständig",
  • 1 Punkt bei "überwiegend selbstständig",
  • 2 Punkte bei "überwiegend unselbstständig",
  • 3 Punkte bei "unselbstständig"

beurteilt. Das Modul "Mobilität" wird mit 10 % gewichtet.

2.2 Modul 2 "Kognitive und kommunikative Fähigkeiten"

Hier werden die kognitiven Funktionen und Aktivitäten beurteilt, d. h. wie gut kann sich der Mensch in seinem Alltag

  • orientieren und beteiligen,
  • örtlich und zeitlich zurechtfinden,
  • Entscheidungen treffen und steuern.

Die Kriterien

  • Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld,
  • örtliche Orientierung,
  • zeitliche Orientierung,
  • usw.

werden mit

  • 0 Punkte bei "vorhanden/unbeeinträchtigt",
  • 1 Punkt bei "größtenteils vorhanden",
  • 2 Punkte bei "in geringem Maße vorhanden",
  • 3 Punkte bei "nicht vorhanden"

beurteilt.

Das Modul 2 "Kognitive und kommunikative Fähigkeiten" wird mit 15 % gewichtet. Dieser Wert wird jedoch nur berücksichtigt, wenn er höher ist als der Wert vom Modul 3 "Verhaltensweisen und psychische Problemlagen".

2.3 Modul 3 "Verhaltensweisen und psychische Problemlagen"

Im Modul 3 werden die Verhaltensweisen und psychische Problemlagen beurteilt, d. h. in welchem Maße kann der Mensch sein Verhalten noch selbst steuern. Zu beurteilen sind Aspekte wie

  • motorische und soziale Auffälligkeiten,
  • verbale und physische Aggressionen,
  • Ängste und Depressionen.

Die Kriterien

  • nächtliche Unruhe,
  • Beschädigung von Gegenständen,
  • verbale Aggressionen
  • usw.

werden mit

  • 0 Punkte bei "nie oder sehr selten",
  • 1 Punkt bei "selten, 1- bis 3-mal in 2 Wochen",
  • 2 Punkte bei "häufig, 2 bis mehrmals pro Woche, nicht täglich",
  • 3 Punkte bei "täglich"

beurteilt.

Das Modul 3 "Verhaltensweisen und psychische Problemlagen" wird mit 15 % gewichtet. Dieser Wert wird jedoch nur berücksichtigt, wenn er höher ist als der Wert vom Modul 2 "Kognitive und kommunikative Fähigkeiten".

2.4 Modul 4 "Selbstversorgung"

Hier werden die Aspekte wie Körperpflege, Essen und Trinken, Toilettengänge beurteilt.

Die Kriterien

  • selbstständiges Waschen und Ankleiden,
  • Essen und Trinken,
  • selbstständige Benutzung der Toilette,
  • usw.

werden mit

  • 0 Punkte bei "selbstständig",
  • 1 Punkt bei "überwiegend selbstständig",
  • 2 Punkte bei "überwiegend unselbstständig",
  • 3 Punkte bei "unselbstständig"

beurteilt.

Das Modul "Selbstversorgung" wird mit 40 % gewichtet.

2.5 Modul 5 "Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen"

Im Modul 5 wird beurteilt, wie aufwendig und belastend der Umgang mit Krankheit und Therapie etwa durch

  • Medikation, Injektion, Messungen,
  • Umgang mit künstlichem Darmausgang oder Harnableitung,
  • technik...

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