Das ändert sich ab 1.1.2018 bei der kaufrechtlichen Mängelhaftung

Durch das zum 1.1.2018 in Kraft getretene neue Bauvertragsrecht werden die Rechte von Werkunternehmern in der Leistungskette gestärkt. Nach bisheriger Rechtslage blieben Werkunternehmer regelmäßig auf Ein- und Ausbaukosten für mangelhafte Teile sitzen und konnten diese Kosten nicht beim Hersteller bzw. Lieferanten geltend machen. Dies hat sich durch die neue Regelung in § 439 Abs. 3 BGB nun geändert.

Handwerker und sonstige Werkunternehmer beziehen das benötigte Material regelmäßig direkt vom Hersteller oder von Zwischenhändlern. Stellt sich dann erst nach dem Einbau des Materials beim Endkunden ein Mangel heraus, dann sind die Werkunternehmer im Rahmen des mit dem Endkunden geschlossenen Werkvertrags verpflichtet, die zur Mangelbeseitigung anfallenden Aus- und Einbaukosten zu tragen.  

Werkunternehmer blieben nach altem Recht oft auf den Ein- und Ausbaukosten sitzen

Bislang konnten sie diese zusätzlichen Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen von ihrem Lieferanten verlangen. Da zwischen Lieferant und Werkunternehmer ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, setzte der Regress hinsichtlich der Aus- und Einbaukosten in der Regel ein Verschulden des Lieferanten voraus.

Kosten für Ausbau und Abtransport nach altem Recht

Nur beim Verbrauchsgüterkauf hat der BGH auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH v. 16.11.2011 (C 65/09, C 87/09) § 439 Abs. 1 2. Alt. BGB richtlinienkonform dahin ausgelegt, dass die Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung auch die Kosten für den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Sache umfasst (BGH, Urteil v. 21.12.2011, VIII ZR 70/08).

Beim Unternehmervertrag schuldet der Verkäufer hingegen nur die Übereignung und Übergabe einer mangelfreien Sache nach § 433 Abs. 1 BGB. Da der Nacherfüllungsanspruch nach Ansicht des BGH den ursprünglichen Erfüllungsanspruch modifiziert, können darüberhinausgehende Kosten für den Aus- und Einbau der mangelhaften Sache hier nur dann vom Verkäufer verlangt werden, wenn die Voraussetzungen für einen verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruch nach § 437 Nr. 3 und 4 i. V. m. §§ 280 ff. BGB gegeben sind.

Im Ergebnis bedeutete dies, dass die Werkunternehmer auch für die Kosten des Aus- und Einbaus aufzukommen hatten, während sie von dem Verkäufer nur die Lieferung einer neuen Sache verlangen konnten.

Neuregelung bringt Vorteile für Werkunternehmer

Diese missliche Situation ist durch den neu eingefügten § 439 Abs. 3 BGB beseitigt worden.

  • Die Vorschrift passt die Rechtslage an die bisherige Rechtsprechung zum Verbrauchsgüterkauf an.
  • Auch beim Unternehmervertrag ist der Verkäufer nun im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau der neu gelieferten oder reparierten Sache zu ersetzen,
  • wenn die mangelhafte Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht worden ist. 

Erfasst werden nicht nur Fälle, in denen das mangelhafte Material verbaut wird, sondern auch Fälle, in denen das Material an eine andere Sache angebracht wird, d. h. auch die mangelhafte Farbe wird erfasst, mit der ein Maler die Wände streicht. Er kann die Kosten der Neulackierung verlangen.

Der Anspruch ist unabhängig vom Verschulden des Verkäufers. Lediglich dann, wenn dem Käufer im Zeitpunkt des Einbaus der Sache deren Mangelhaftigkeit bereits bekannt war, scheidet der Anspruch nach § 439 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB aus.

Prüfungs- und Rügeobliegenheit bleibt bestehen!

In dem Zusammenhang ist die beim Unternehmenskauf bestehende Prüfungs- und Rügeobliegenheit des Käufers nach § 377 HGB zu berücksichtigen. Danach ist der Käufer grundsätzlich verpflichtet, die Ware nach Erhalt zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Hätte der Mangel bei einer entsprechenden Prüfung festgestellt werden können und wird die mangelhafte Sache gleichwohl eingebaut, kann der Käufer konsequenterweise die zusätzlichen Kosten für Aus- und Einbau nicht verlangen.

Regressanspruch in der Lieferkette

Eine weitere neue Regelung ist in § 445 a BGB vorgesehen. Die Vorschrift sieht vor, dass der in Anspruch genommene Verkäufer in der Lieferkette von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen kann, die er gegenüber seinem Käufer zu tragen hatte. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bereits für den Verbrauchervertrag geltenden § 478 BGB und stellt eine Folgeänderung zu dem neu eingefügten § 439 Abs. 3 BGB dar. Denn wenn der Verkäufer zusätzliche Kosten für Aus- und Einbau gegenüber dem Käufer übernehmen muss, so soll er auch gegenüber seinem Lieferanten die Möglichkeit haben, Regress zu nehmen. Letztlich sollen die Aufwendungen in der Lieferkette an den eigentlichen Verursacher des Mangels weitergereicht werden. Die Vorschrift gilt allerdings nur bei neu hergestellten Sachen. Eine vergleichbare Regelung für gebrauchte Sachen existiert nicht.

Verjährung der Regressansprüche

Eine Folgeänderung sieht § 445 b BGB für die Verjährung der Regressansprüche vor. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 479 BGB; es wird nun aber klargestellt, dass die Regelung nicht nur beim Verbrauchsgüterkauf, sondern auch dann Anwendung findet, wenn die Vertragsparteien Unternehmer sind.

Die Verjährung des Regressanspruchs des Verkäufers gegenüber seinem Lieferanten verjährt somit unabhängig davon, ob der Endkunde ein Verbraucher oder ein Unternehmer ist, erst nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Verkäufer die Ansprüche seines Käufers erfüllt hat.

Stärkung der Verbraucherrechte

Des Weiteren werden durch die Neuregelungen die Rechte der Verbraucher gestärkt.

  • Durch den neuen § 475 Abs. 4 BGB wird klargestellt, dass der Verkäufer gegenüber einem Verbraucher nicht beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigern kann.
  • Er hat dann lediglich ein beschränktes Leistungsverweigerungsrecht, wonach er den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken darf.

Auch diese Gesetzesänderung entspricht der bereits zuvor durch den BGH vorgenommenen, richtlinienkonformen Auslegung des bisherigen § 439 Abs. 3 BGB.

Macht der Verkäufer von der Möglichkeit der Beschränkung des Aufwendungsersatzes Gebrauch, kann der Käufer nach dem neuen § 475 Abs. 5 BGB allerdings ohne vorherige Fristsetzung den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten, anstatt Nacherfüllung zu verlangen.

Zudem wird in § 475 Abs. 6 BGB neu geregelt, dass der Verbraucher einen Vorschuss für die ihm im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Kosten verlangen kann, also z. B. Transport- oder Aus- und Einbaukosten.

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