Liegt bei einer gekauften Sache ein Mangel vor, schließt die Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache ein. § 439 Abs.1 2. Alt. BGB ist insoweit EU- richtlinienkonform dahingehend auszulegen.

Nacherfüllungsanspruch nach § 439 BGB

Hintergrund der BGH-Entscheidung war § 439 BGB, wonach der Käufer einer mangelhaften Sache vom Verkäufer Nacherfüllung, d.h. Lieferung einer mangelfreien Sache, verlangen kann. Allerdings kann der Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen die Nacherfüllung bei unverhältnismäßigen Kosten verweigern (§ 439 Abs. 3 BGB).

 

Ähnliche Bestimmung in EU-Richtlinie

Eine ähnliche Bestimmung enthält Art. 3 der Europäischen Richtlinie für den Verbrauchsgüterkauf.

 

Bisherige Unklarheiten bei Einzelfragen

Unklar war bisher,

  • inwieweit bei einer Ersatzlieferung notwendige Begleitkosten – beispielsweise für Aus- und Wiedereinbau der Kaufsache -  zu ersetzen sind und
  • ob das in 439 Abs. 3 BGB geregelte Recht zur Verweigerung der Nacherfüllung mit der Europäischen Verbraucherrichtlinie vereinbar ist.

Im vom BGH entschiedenen Fall hatte der Kläger Bodenfliesen in einem von der Beklagten geführten Baustoffhandel erworben und diese in seinem Wohnhaus verlegen lassen. Nach der Verlegung zeigten sich kleinere Mängel, deren Beseitigung am verlegten Material technisch nicht möglich war. Der Kläger forderte den Baustoffhandel zur Lieferung neuer Fliesen und Übernahme der Kosten für den Aus- und Einbau in Höhe von 5.830,57 € auf.

 

In jeder Instanz eine andere Entscheidung

Das LG sah den Mangel als wenig schwerwiegend an und gewährte dem Kläger lediglich eine – von diesem gar nicht geltend gemachte – Minderung von 273,10 €. Das OLG verurteilte die Beklagte zur Lieferung neuer Fliesen und zum Ersatz der Ausbaukosten (nicht der Einbaukosten) in Höhe von 2.122,37 €. Die Revision der Beklagten führte zu einer umfassenden Neubewertung des Rechtsstreits.

 

EuGH klärt entscheidende Auslegungsfragen

Der BGH hatte die sich aus den unterschiedlichen Formulierungen in § 439 Abs. 3 BGB und der europäischen Richtlinie für den Verbrauchsgüterkauf entscheidungserheblichen Rechtsfragen dem EuGH zur Vorabklärung vorgelegt. Dieser hatte im Sommer folgendes entschieden:

  • Auch wenn der Verkäufer sich nicht verpflichtet hat, ein Verkaufsgut beim Käufer einzubauen, ist er bei einem Mangel verpflichtet, die Kaufsache auch auszubauen und das Ersatzgut wieder einzubauen oder hierfür die Kosten zu tragen.
  • Dies gilt grundsätzlich auch bei einem im Hinblick auf Art und Umfang des Mangels unverhältnismäßigen Aufwand. In diesem Fall darf das einzelstaatliche Recht den Anspruch des Käufers auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten aber auf ein angemessenes Maß beschränken.

Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 BGB

Im Lichte der Entscheidung des EuGH hat der BGH die Auslegung des § 439 BGB in zwei wichtigen Punkten modifiziert Hiernach ist

  • § 439 Abs.1 2. Alt. BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache einschließt.
  • Das Recht des Verkäufers, aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Nacherfüllung zu verweigern, besteht nicht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere, noch verbleibende Art der Nacherfüllung zu  Recht verweigert. In diesen Fällen bleibt dem Verkäufer lediglich das Recht, den Käufer hinsichtlich der Kostenerstattung für Ein- und Ausbau auf eine angemessene Kostenhöhe zu verweisen.

Angemessenheitsklausel darf nicht zur Aushöhlung der Nacherfüllung führen

Dies hat der BGH ausdrücklich in seiner Entscheidung  ausdrücklich klar gestellt. Bei der Berechnung eines angemessenen Anspruchs auf Erstattung der Ein- und Ausbaukosten sind der Wert der mangelfreien Kaufsache, die Bedeutung des Mangels sowie das Ausmaß des Nacherfüllungsaufwandes zu berücksichtigen. Eine Reduzierung des Ersatzanspruches auf einen Betrag nahe Null kommt nicht in Betracht.

(BGH, Urteil v. 21.12.2011, VIII ZR 70/08)