Ersatz von Umbaukosten bei Nacherfüllung
Zu dieser Frage hat der BGH nun ein Grundsatzurteil gefällt: Die Klägerin befasst sich gewerbsmäßig mit dem Bau von Sportplätzen.
Zur Herstellung von Kunstrasenplätzen erwarb sie von einem polnischen Produzenten käuflich EPDM-Granulat. Nach Einbau des Granulats zeigten sich erhebliche Mängel an dem gekauften Produkt. Auf entsprechende Rüge durch die Klägerin lieferte die Beklagte neues Granulat, weigerte sich aber, die bereits verbaute Ware aus- und die neue wieder einzubauen. Die Klägerin beauftrage daher eine Fachfirma mit der Durchführung der erforderlichen Arbeiten und verlangte von der Beklagten Erstattung der hierfür entstandenen Kosten.
Mangelfreie Ware geschuldet
Hinsichtlich der einschlägigen Anspruchsgrundlage für die Nacherfüllung waren sich die Instanzengerichte einig. Der Nachlieferungsanspruch gemäß § 439 Abs. 1 2. Alt. BGB umfasst hiernach die Lieferung einer mängelfreien Kaufsache. Einig waren sich die Instanzengerichte allerdings auch darin, dass das Gesetz nach seinem Wortlaut keine über die bloße Nachlieferung hinaus gehende Verpflichtung des Verkäufers vorsieht, also auch keinen Aus- und Einbau.
Der Verbraucher hat Anspruch auf Ersatz der Umbaukosten
Eine andere Bewertung könnte sich jedoch aus der nach EU-Recht erforderlichen richtlinienkonformen Auslegung von § 439 BGB ergeben. Tatsächlich hat der EuGH in einer grundlegenden Entscheidung § 439 Abs. 1 2. Alt. BGB dahingehend ausgelegt, dass der Nachlieferungsanspruch beim Verbrauchsgüterkauf auch den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache umfasse. Dies folge aus der gebotenen Auslegung von § 439 BGB im Lichte geltenden EU-Rechts (EuGH, Urteil v. 16.06.2011, C-65/09 und C-87/09). Der Verbraucher solle im Falle der Lieferung einer mit Mängel behafteten Kaufsache umfassenden gesetzlichen Schutz genießen und keine zusätzlichen Kosten tragen müssen.
Zwischen Unternehmen gelten andere Regeln
Im vorliegenden Fall präzisierte der BGH die richtlinienkonforme Auslegungsregel dahingehend, dass diese ausschließlich den Verbrauchsgüterkauf zwischen einer Privatperson und einem Unternehmen betreffe. Diese besondere Schutzregel für den Verbrauchsgüterkauf finde keine analoge Anwendung auf Kaufverträge zwischen Unternehmern und auch nicht auf Kaufverträge unter Privaten. Daher bleibt es nach Auffassung des BGH-Senats vorliegend bei dem Wortlaut des § 439 Abs. 1 2. Alt. BGB, der Ein – und Ausbaukosten nicht umfasse. Der Käufer blieb also auf seinen Kosten sitzen.
Fazit: In allen Fällen, in denen einem Verkaufsunternehmen über die reine Nachlieferung hinaus Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden, ist die Beurteilung des Erstattungsanspruchs davon abhängig, ob der Käufer als privater Verbraucher oder Unternehmer einzuordnen ist.
(BGH, Urteil v. 7.10.2012, VIII ZR 226/11)
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