Werden GmbH-Geschäftsanteile eingezogen, steht dem Betroffenen eine Abfindung zu. Der Abfindungsanspruch lässt sich dabei in vielerlei Hinsicht gestalten: Typischerweise finden sich neben der vereinbarten Berechnungsmethode auch Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Fristen, Zinsen und der Fälligkeit.