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Mutterschutz und Elternzeit / Wichtige Hinweise

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Dieses Programm unterstützt Sie bei der Berechnung der Mutterschutzfristen und der Dauer der Elternzeit. Mutterschutz und Kündigungsschutz nach Fehl- und Totgeburten werden ebenfalls berücksichtigt.

Lebendgeburt

Bei Eingabe des voraussichtlichen Entbindungsdatums Ihrer Arbeitnehmerin in den Rechner erhalten Sie das Beginn- und Enddatum der Mutterschutzfrist sowie der Elternzeit.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sieht in § 3 MuSchG abgestufte Beschäftigungsverbote während des Mutterschutzes für werdende Mütter sowie nach der Geburt vor: Das generelle Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG gilt für werdende Mütter in den letzten 6 Wochen vor der (prognostizierten) Entbindung unabhängig von einer Gefährdung, es sei denn, dass die Schwangere sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich und jederzeit widerruflich bereit erklärt. Die Frist berechnet sich nach dem Zeugnis des Arztes oder der Hebamme, dem sog. prognostizierten oder errechneten Geburtstermin. Ein solches Zeugnis kann der Arbeitgeber von der werdenden Mutter auf seine Kosten verlangen (§ 15 Abs. 2 MuSchG).

Die nachgeburtliche Schutzfrist beträgt gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG grundsätzlich 8 Wochen. Sie beginnt mit dem Tag nach der tatsächlichen Entbindung und endet 8 Wochen später mit dem Tag, der in der Woche dem Tag der Entbindung entspricht. Am nächsten Tag muss die Arbeit wieder aufgenommen bzw. es kann unmittelbar im Anschluss an den Mutterschutz die Elternzeit angetreten werden.

Wird das Kind früher geboren als am prognostizierten Tag, verkürzt sich die vorgeburtliche Mutterschutzfrist; die nachgeburtliche Mutterschutzfrist verlängert sich um dieselbe Zeitspanne bei jeder vorzeitigen Entbindung (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG). Das Ende der Mutterschutzfrist bleibt daher bei einer vorzeitigen Geburt im Ergebnis unverändert.

Lie...

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