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UN-Kaufrecht: Käuferfreundlich oder verkäuferfreundlich?


UN-Kaufrecht: Käuferfreundlich oder Verkäuferfreundlich?

Das UN-Kaufrecht wird häufig reflexartig abgewählt. Zu Recht? Dieser Beitrag vergleicht Regelungen des UN-Kaufrechts mit den gesetzlichen Regelungen des BGB und des HGB und bewertet sie im Hinblick darauf, ob sie im Vergleich zu diesen Regelungen eher den Käufer oder den Verkäufer bevorzugen. 

Das UN-Kaufrecht wird von Unternehmen bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen häufig reflexartig abgewählt. Es ist unbekannt. Die Unternehmerin oder der Unternehmer ahnt: Da könnten Untiefen lauern. Vielleicht bevorzugt es die andere Vertragspartei? Beim Kaufrecht des BGB und HGB weiß man auch jedenfalls so ungefähr, was man hat. Das Kaufrecht der anderen Partei will man schon gar nicht akzeptieren.  

Leider geht es der anderen Partei ganz genauso. Sie kennt das deutsche Kaufrecht des BGB und HGB auch nicht und würde daher am liebsten ihr eigenes Kaufrecht vereinbaren. Ein Patt, keine Partei will sich bewegen.  

Gerade dieser Befund war der Ausgangspunkt für die Schaffung des UN-Kaufrechts (= United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG). Es sollte ein überstaatliches Recht geschaffen werden, das als Brücke dienen kann, um das Patt aufzulösen. Und diese Aufgabe erfüllt es eigentlich recht gut: Es ist modern, gut strukturiert, auch für Nichtjuristen (mit einigen Abstrichen) ganz gut lesbar, unserem Kaufrecht einigermaßen ähnlich und damit insgesamt nachvollziehbar – und fair. Es will keine Partei bevorzugen. Daher ist das UN-Kaufrecht auch nicht grundsätzlich besonders käuferfreundlich oder besonders verkäuferfreundlich. Allerdings gibt einige Besonderheiten, mit denen sich vertraut machen sollte, wer eine informierte Entscheidung darüber treffen will, ob sie oder er in einer Vertragsverhandlung das UN-Kaufrecht akzeptiert oder es vielleicht sogar vorschlägt. Besonders wichtig erscheinen folgende Aspekte: 

UN-Kaufrecht 

Vergleich zum Kaufrecht nach BGB/HGB  

Käuferfreundlich?  
Verkäuferfreundlich? 

Der Verkäufer haftet auch ohne Verschulden (bzw. Vertretenmüssen) auf Schadensersatz, wenn er den Vertrag verletzt, z.B. bei Produktmängeln. 

Nach BGB/HGB gilt: Der Verkäufer haftet nur bei Verschulden bzw. Vertretenmüssen auf Schadensersatz (es gibt Ausnahmen, die aber nicht das Kaufrecht betreffen). 

Hier ist das UN-Kaufrecht eindeutig käuferfreundlich. Und hier kann sich für Verkäufer ein erhebliches Risiko ergeben, v.a., wenn diese nicht Hersteller, sondern nur Händler sind: Nach BGB haftet ein Händler nur selten auf Schadensersatz, wenn er ein mangelhaftes Produkt geliefert hat. Nach UN-Kaufrecht dagegen häufig.  

Die Haftung auf Schadensersatz ist auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden beschränkt. 

Das ist im BGB nicht so, jedenfalls nicht genauso. Der Unterschied ist allerdings nicht so groß, wie manchmal behauptet wird. Denn für „gänzlich unwahrscheinliche Schadensfolgen“ haftet der Schädiger zumeist auch nicht.  

Hier mag man einen kleinen Vorteil für den Verkäufer annehmen. Wie gesagt: Der Unterschied ist allerdings nicht groß. 

Sondernormen für den Verkauf von Waren, die am Ende der Kette an einen privaten Verbraucher gehen (Verbrauchsgüterkauf), gibt es nicht. 

Im BGB dagegen gibt es den Unternehmerrückgriff des § 478 BGB und daran geknüpfte Sonderregelungen, z.B. zur Beweislastumkehr oder zur Verjährung.  

Das UN-Kaufrecht ist hier für den Verkäufer vorteilhaft, weil das den Verbraucher schützende Recht nicht entsprechend auch zu seinem Nachteil gilt. Das UN-Kaufrecht unterbricht also die Kette des Unternehmerrückgriffs (so jedenfalls die herrschende Meinung). 

Der Käufer kann bei Mangelhaftigkeit der gekauften Ware nur unter besonders strengen Voraussetzungen eine „Vertragsaufhebung“ (Pendant zum Rücktritt) oder eine Ersatzlieferung verlangen, insbesondere, wenn die Nichterfüllung einer Pflicht eine „wesentliche Vertragsverletzung“ darstellt. Hier wird ein strenger Maßstab angelegt! Keine wesentliche Vertragsverletzung soll vorliegen, wenn der Käufer das gelieferte Produkt zwar nicht für den vorgesehenen Zweck verwenden kann, aber eine „anderweitige Verarbeitung oder der Absatz der Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, wenn auch etwa mit einem Preisabschlag oder (mit nicht) unverhältnismäßigem Aufwand möglich und zumutbar ist“ (so der BGH).   

Grundsätzlich kann der Käufer einer mangelhaften Sache – sofern der Mangel nicht im Wege der Nacherfüllung beseitigt wurde – vom Vertrag zurücktreten. Auf die Wesentlichkeit kommt es nicht an (Ausnahme: die Pflichtverletzung ist „unerheblich“).  

Hier ist das UN-Kaufrecht verkäuferfreundlich. Dem Verkäufer wird nicht so schnell zugemutet, eine (in der Regel im Ausland befindliche) Ware zurückzunehmen. Hier sieht man das Bemühen des UN-Kaufrechts, ein fair austariertes Gesamtsystem zu schaffen: Der Verkäufer soll insbesondere hinsichtlich der Rücktransportkosten geschont werden. Im Gegenzug wird aber dem Käufer ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch eingeräumt (s. weiter oben). Beide Regelungen sind im Zusammenhang zu sehen.  

Der Käufer muss die eingehende Ware untersuchen und rügen – und zwar muss die Rüge binnen „angemessener Frist“ erfolgen.  

Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügelast nach § 377 HGB ist strenger: Untersuchung und Rüge müssen „unverzüglich“ (ohne schuldhaftes Zögern) erfolgen. Das ist im Zweifel eine kürzere Frist. 

Hier ist das UN-Kaufrecht klar käuferfreundlich. In der Praxis kommt es gar nicht so selten vor, dass die Fristen des § 377 HGB gerissen werden. Im UN-Kaufrecht kommt das weniger häufig vor.  


Praxishinweis

Zum Schluss ein wichtiger Praxishinweis, denn dies geht oft schief - wer das UN-Kaufrecht abwählen will, darf nicht nur schreiben: „Es gilt deutsches Recht“. Denn das UN-Kaufrecht ist Teil des deutschen Rechts. Eine saubere Formulierung wäre: „Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“. Ob das aber eine gute Lösung ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Wichtige Kriterien dafür und dagegen finden Sie oben.  


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