Reservierungsbitte für Hotelzimmer ist ohne Preisangabe unverbindlich
In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Frankfurt sich ausführlich mit der Prüfung des für Jurastudenten in Klausuren immer wieder spannenden Rechtsbindungswillens auseinandergesetzt.
Reservierungsanfrage eines Unternehmens für Hotelzimmer
Die Betreiberin eines Hotels hatte ein Unternehmen auf Zahlung von gut 10.000 EUR verklagt. Das Unternehmen hatte unter dem Betreff „Zimmeranfrage“ eine E-Mail folgenden Inhalts an das Hotel gesandt: „Gerne würden wir in Ihrem Haus folgende Zimmer reservieren…“. In der Mail wurden 2 konkrete Zeiträume für die Reservierung angegeben, in denen jeweils 5 bzw. 25 Zimmer reserviert werden sollten.
Buchungsbestätigung mit der Bitte um Gästeliste
Daraufhin erhielt die Beklagte von der Klägerin eine Buchungsbestätigung mit zunächst unrichtigen Buchungsdaten. In einer weiteren Mail berichtigte die Klägerin die Buchungszeiträume und bat um Übermittlung der Gästeliste. Auf diese Bitte reagierte die Beklagte nicht. Mehrere Versuche der Klägerin, mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen, blieben ergebnislos.
Erstinstanzlich zur Zahlung von ca. 10.000 EUR verurteilt
Nachdem die angefragten Buchungszeiträume verstrichen waren erhielt die Beklagte von der Klägerin eine Rechnung über 90 % der Gesamtkosten, insgesamt etwas über 10.000 EUR. Erstinstanzlich hatte die auf Zahlung gerichtete Klage beim LG Erfolg.
Reservierungsanfrage ohne Rechtsbindungswillen
Auf die Berufung der Beklagten wies das OLG die Klage ab. Der zuständige Senat verneinte zunächst Ansprüche der Klägerin aus Vertrag. Vertragliche Ansprüche setzten ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages und dessen Annahme voraus. Die Reservierungsanfrage der Beklagten bewertete der Senat nicht als verbindliches Angebot. Der Reservierungsanfrage fehle nämlich der für ein verbindliches Angebot erforderliche Rechtsbindungswille.
Kein wirksames Angebot, wenn wesentliche Vertragselemente fehlen
In der Reservierungsanfrage fehlten nach der Bewertung des OLG die „essentialia negotii“, also wesentliche Vertragselemente. Insbesondere vermisste der Senat die Angabe der Zimmerpreise. Die Zimmerpreise seien der Beklagten bei ihrer Anfrage auch nicht von früher her oder aus anderer Quelle bekannt gewesen. Nur eine Kombination aus Zimmerart, Zimmerpreis und Buchungszeitraum erlaube es dem Empfänger der Anfrage, diese durch ein einfaches „Ja“ ohne weitere Erklärungen anzunehmen. In der Gesamtbetrachtung sei die Reservierungsanfrage als Anfrage zur Klärung der Zimmerkapazitäten der Klägerin für die angegebenen Buchungszeiträume zu werten, ohne dass ein Wille der Beklagten erkennbar gewesen sei, sich mit dieser Reservierungsanfrage bereits rechtswirksam im Sinne eines Angebots zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages zu binden.
Ohne Angebot und Annahme kein Vertragsabschluss
Ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages lag nach Auffassung des Senats erst in der als Buchungsbestätigung bezeichneten Antwort der Klägerin. Da die Beklagte hierauf nicht mehr reagiert habe, sei es nicht zur Annahme des Angebots und damit auch nicht zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages gekommen.
Keine Verletzung vorvertraglicher Pflichten
Das OLG verneinte auch einen Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz wegen einer möglichen Verletzung vorvertraglicher Pflichten gemäß § 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo (c.i.c.). Die Klägerin hatte ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten darin gesehen, dass diese sich auf die Antwort der Klägerin zur Reservierungsanfrage nicht mehr rührte. Dieses Schweigen der Klägerin hätte nach Auffassung des OLG nur dann als Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht gewertet werden können, wenn die Beklagte mit ihrer Reservierungsanfrage ein berechtigtes Vertrauen der Klägerin in den endgültigen Abschluss eines Beherbergungsvertrages geweckt hätte. Dies war laut OLG schon deshalb nicht der Fall, weil in der Reservierungsanfrage wesentliche Vertragselemente wie insbesondere der Zimmerpreis fehlten.
Kein Anspruch auf Zahlung der Klagesumme
Im Ergebnis schuldete die Beklagte der Klägerin den mit der Klage geltend gemachten Betrag daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Der Zahlungsklage blieb der Erfolg versagt.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 11.02.2026, VI 9 U 107/24)
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