Sorgfaltspflicht beim Herausfahren aus einer Ausfahrt in eine Autoschlange
Im vorliegenden Fall kam der Beklagte aus einer Ausfahrt und wollte die Straße queren und links abbiegen. Vor der Ausfahrt hatte sich aufgrund des Rückstaus vor einer roten Ampel eine Schlange gebildet.
Einbiegen in die Lücke eines Rückstaus
Ein Auto aus der Schlange zeigte Mitgefühl und ließ genügend Platz, um dem Beklagten das Ausfahren und das Abbiegen zu ermöglichen.
- Als der Beklagte die Ausfahrt verließ und links abbog,
- kam es zur Kollision mit dem Hintermann des Fahrers,
- der die Lücke zum Abbiegen freigelassen hatte.
- Der nämlich war gerade aus der Kolonne ausgeschert, um diese links zu überholen.
Gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Herausfahren aus der Ausfahrt
Die beklagte hatte unstreitig eine gesteigerte Sorgfaltspflicht gemäß § 10 S. 1 StVO:
„Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.“
Vorsichtig beim Hineintasten in die Fahrbahn?
Doch gehen die Sorgfaltspflichten in so einer Situation über die eines in eine bevorrechtigte Straße abbiegenden Kraftfahrer hinaus, so das OLG München. Konkret bedeutet das:
- Ein Kraftfahrer, der an einer Einmündung durch eine ihm gewährte Lücke hindurch in einer wartenden Schlange die Gegenfahrbahn befahren will, um abzubiegen,
- muss allen Fahrzeugen auf allen dort befindlichen Fahrspuren die Vorfahrt gewähren
- Wer so links abbiegen will, darf, wenn er den nicht von der Kolonne in Anspruch genommenen Fahrbahnteil nicht zuverlässig einsehen kann, sich in diesen nur langsam hineintasten.
Was ist unter Hineintasten zu verstehen?
Hineintasten bedeutet, zentimeterweise, langsamer als Schrittgeschwindigkeit zu fahren und jederzeit bremsbereit zu sein
Diese hohe Sorgfaltspflicht beim Hereintasten soll sicherstellen, dass der bevorrechtigte Verkehr genügend Zeit hat, sich auf dieses Eintasten einzurichten. Zudem soll es den Wartepflichtigen in die Lage versetzen, nahezu ohne Anhalteweg anhalten zu können, wenn er einen bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer wahrnimmt.
12 km/h sind deutlich zu schnell
Genau diesen Anforderungen ist der Beklagte nach Einschätzung des Gerichts nicht nachgekommen. Denn der Sachverständige hatte eine Kollisionsgeschwindigkeit des aus der Ausfahrt kommenden Pkw von mindestens 12 km/h errechnet. Deutlich zu schnell, so das Gericht. Eine derartige Geschwindigkeit entspreche schon im Ansatz nicht einem „Hineintasten“ unter Beobachtung des von der Kolonne nicht in Anspruch genommenen Fahrbahnteils.
Zwei Drittel Haftung für den aus der Ausfahrt kommenden
Gegen den Kläger, der die Kolonne überholt hatte, spricht allerdings, dass eine durchgezogene Linie deutlich überfahren und die Linksabbiegespur für die Gegenrichtung benutzt hatte.
Den überwiegenden Haftungsanteil – zwei Drittel – sah das Gericht dennoch bei der aus der Ausfahrt kommenden Beklagten. Auf den vorfahrtsberechtigten Kläger entfällt eine Mithaftung von einem Drittel.
(OLG München, Urteil v. 31.03.2017, 10 U 4716/16).
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Hintergrund:
"Hineintasten" bedeutet zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit sofort anzuhalten. Der Wartepflichtige genügt seiner Pflicht nicht, wenn er die Schnittlinie der bevorrechtigten Straße überfährt und damit ganz oder teilweise die Fahrspur eines bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers sperrt Kammergericht Berlin (KG Berlin, Urteil v. 27.07.1998, 12 U 3625/97).
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