Pannenauto vom Ordnungsamt abgeschleppt, weil ADAC nicht kommt
Der Wagen einer Frau, die mit ihrem Auto in Mannheim unterwegs war, bekam plötzlich einen "Plattfuß". Als die Frau das Problem an einem der Vorderreifen bemerkte, stellte sie ihr Fahrzeug innerorts auf einem Bürgersteig ab. Dies geschah am 1.12.2024. Einen Tag später, am 2.12.2024, forderte sie telefonisch von ihrem Automobilclub Pannenhilfe an. Diese wurde ihr auch telefonisch zugesagt. Nachdem sie zweieinhalb Stunden vergeblich auf das Eintreffen, der Pannenhilfe gewartet hatte, fuhr die Frau mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause.
Automobilclub lässt zwei Abschlepptermine ohne Begründung verstreichen
Nach diesem Nichterscheinen kontaktierte sie ihren Automobilclub abermals. Dieser stellte ihr einen konkreten Abholtermin für das Fahrzeug für den darauffolgenden Tag in Aussicht. Doch auch an diesem Tag wartete die Frau vergebens, der Abschleppdienst kam wieder nicht. Ein vereinbarter Rückruftermin seitens des Automobilclubs zu der leidigen Angelegenheit blieb ebenfalls aus.
Am 4.12.2024 dann, also drei Tage nachdem die Frau das Auto mit dem Platten auf dem Bürgersteig geparkt hatte, beauftragte die Frau dann ein privates Abschleppunternehmen. Ihr Pech setzte sich fort: Als das Abschleppunternehmen vor Ort eintraf war das Auto nicht mehr da. Es war zuvor vom Ordnungsamt abgeschleppt worden.
Doppelte Kosten - vom vergeblich gekommenen privaten Abschleppdienst und vom Ordnungsamt
Das private Abschleppunternehmen stellte der Frau für die vergebliche Anfahrt einen Rechnung in Höhe von 249,99 EUR. Die Gebühren des Ordnungsamtes beliefen sich auf 327 EUR.
Vor Gericht machte die Frau beide Kosten gegenüber ihrem Automobilclub geltend. Der erstattete allerdings nur einen Betrag von 300 EUR. Das AG München wies die Klage ab. Die Frau habe keinen Anspruch auf den kompletten Ersatz der beiden Abschleppkosten.
AG München: Frau hat keinen Anspruch auf Ersatz aller Kosten
Das Gericht begründete seine Entscheidung so: Die Frau habe schuldhaft gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen, indem sie es unterließ, den Schaden durch die rechtzeitige Beauftragung eines Drittunternehmens abzuwenden. Es sei deshalb nicht relevant, ob der beklagte Automobilclub die geschuldete Pannenhilfeleistung pflichtwidrig oder schlecht erbracht habe.
Das Parken auf Gehwegen ist gemäß § 12 Abs. 4 und Abs. 4a StVO grundsätzlich verboten, sofern es nicht durch Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen ausdrücklich erlaubt ist. Der Klägerin hätte die drohende Gefahr einer behördlichen Abschleppmaßnahme aufgrund der andauernden, verkehrswidrigen Sondernutzung vollauf bewusst sein müssen, so das Gericht.
Frau hätte früher auf das Nichtkommen des Automobilclubs reagieren müssen
Spätestens nach dem Verstreichen des zweiten vereinbarten Termins am 3.12.2024 um 14 Uhr hätte der Klägerin klar sein müssen, dass sie nicht mit dem zeitnahen Eintreffen der Pannenhilfe rechnen könne. Zu diesem Zeitpunkt stand ihr Auto schon den dritten Tag auf dem Bürgersteig. Sie hätte deshalb umgehend am 3.12.2024 noch ein anderes Abschleppunternehmen beauftragen müssen. Da es in Mannheim eine Vielzahl derartiger Dienstleister gebe, sei dies ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen.
(AG München, Urteil v. 21.6.2026, 191 C 1503/26)
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