Wie lange bleibt in den Bundesländern die Maskenpflicht bestehen?

Der Mund-Nasen-Schutz soll in allen Bundesländern helfen, die Gefahr der Ansteckung mit Corona zu minimieren. Im Detail unterscheiden sich die Regelungen in den Bundesländern, besonders die Sanktionen. Doch in allen Bundesländern, dass zeigen steigende Fallzahlen, haben Bürger Probleme damit, den Begriff Mund-Nasen-Schutz zu verstehen. Auch deshalb kommen nun Pflichttests dazu. 

Als grobe Linie lässt sich die Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken im ÖPNV - nicht im Fernverkehr - sowie in Einzelhandelsgeschäften erkennen. Aber auch diese Linie gilt nicht überall. Besonders streng ist sie aktuell im sog. 17. Bundesland, nämlich auf Mallorca.

Ab welchen Infektionszahlen ist geplant, sie, allen modischen Erscheinungsformen zum Trotz, in Deutschland wieder abzuschaffen? 

Sanktionen bei Maskenpflichtverstoß unterscheiden sich in den Bundesländern stark

Wie bisher bleiben sich die Bundes Länder in der Frage der Uneinheitlichkeit treu. Besonders große Unterschiede bestehen bei der Regelung der Sanktionen für Verstöße. Nicht ganz einheitlich sind auch die Regelungen des Alters, ab dem die Maskenpflicht gilt. Was gilt wo?

Das erste Bundesland mit Maskenpflicht war Sachsen

Sachsen hatte als erstes Bundesland die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes eingeführt. Seit dem 20.4.2020 gilt die Verpflichtung im öffentlichen Nahverkehr sowie im Einzelhandel. Kinder müssen die Nasenbedeckung tragen, wenn sie dazu in der Lage sind. Die Entscheidung hierüber bleibt den Eltern überlassen.  Ein Bußgeld bei Verstößen droht aber nicht.

Berlin gab sich zunächst lockerer, zog dann aber kräftig nach

In Berlin war die Gesichtsmaske zunächst nur in Bussen und Bahnen verpflichtend. Inzwischen gilt sie auch im Einzelhandel, auf Bahnhöfen, an Haltestellen, in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, Geschäften, Museen, Gedenkstätten, Kinos, Theater, Arztpraxen, Krankenhäusern und sonstigen Bereichen, in denen der Mindestabstand von 1,5 m häufig nicht eingehalten werden kann.

Eine Altersgrenze ist nicht ausdrücklich festgelegt, Kleinkinder werden von der Maskenpflicht aber nicht erfasst. Auf eine Ahndung durch ein Bußgeld wurde in Berlin zunächst verzichtet, inzwischen werden bei Verstößen auch hier 50 Euro fällig, im Wiederholungsfall sogar bis zu 500 Euro.
 

Maskenpflicht in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg gilt die Pflicht zur Gesichtsmaske ab dem 27.4.2020 für den Einzelhandel und den öffentlichen Nahverkehr. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bahnsteige und Bushaltestellen sowie auf Fahrten im Gelegenheitsverkehr (Taxis, Fahrgemeinschaften), nicht dagegen auf Wochenmärkte.

Lokal unterschiedliche Regelungen sind möglich (Maske auf Waiblinger Wochenmarkt verpflichtend). Erfasst werden grundsätzlich Kinder ab dem sechsten Lebensjahr.

Bußgelder zwischen 15 und 30 Euro werden in Baden-Württemberg seit dem 4.5.2020 verhängt, können aber Massenansammlungen an Baggerseen bei sommerlicher Hitze nicht verhindern.

Auch in Bayern wird der Verstoß gegen die Maskenpflicht geahndet

Die bayerische Regelung entspricht der von Baden-Württemberg, sieht aber zusätzlich Sanktionen von bis zu 5.000 Euro Bußgeld bei Verstößen vor. Im Regelfall soll ein Bußgeld von 150 Euro verhängt werden, das aber bei Mehrfachverstößen deutlich gesteigert werden kann. 


Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern sind sich in der Maskenpflicht etwas einiger

In diesen Bundesländern gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mundnasenschutzes seit dem 27.4.2020 für Busse, Bahnen und Geschäfte. Die Verpflichtung betrifft Kinder ab dem sechsten Lebensjahr,

in Mecklenburg-Vorpommern Kinder ab dem Schuleintritt.

Bußgelder: Bremen und Brandenburg verzichten zunächst auf die Einführung eines Bußgeldes. In Mecklenburg-Vorpommern ist bei Verstößen die Verhängung eines Bußgeldes von 25 Euro vorgesehen, in Hessen ein Bußgeld von 50 Euro.


Auch in Hamburg gilt es, eine Maske zu tragen

Auch in Hamburg gilt die Pflicht zur Maske seit dem 27.4.2020 für Busse, Bahnen und Geschäfte, darüber hinaus auch für Wochenmärkte. Auch hier setzt die Verpflichtung ab einem Lebensalter von 6 Jahren an. Ein Bußgeld kann gegenüber Geschäftsinhabern verhängt werden, die Personen ohne Mundschutz in den Laden lassen.


Maskenpflicht in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen begann die Maskenpflicht ab dem 27.4.2020 und gilt für den öffentlichen Nahverkehr, für Einzelhandelsgeschäfte, Wochenmärkte und Arztpraxen.

Bei Handwerks- und Dienstleistungen gilt die Maskenpflicht, wenn der vorgeschriebene Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Die Verpflichtung gilt für Kinder ab dem Schuleintritt.

Eine Bußgeldregelung hat das Land nicht erlassen, allerdings sollen Mitarbeiter des Ordnungsamtes die Einhaltung der Pflicht zur Maskentragung kontrollieren. Verweigert eine Person trotz eines entsprechenden Hinweises eines Ordnungsamtsmitarbeiters das Tragen einer Maske, so kann die Weigerung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Niedersachsen

In Niedersachsen ist die Maskenpflicht ähnlich wie in NRW geregelt. Bisher hat lediglich die Stadt Wolfsburg ein Bußgeld von 50 Euro für Verstöße gegen die Maskenpflicht im ÖPNV sowie im Einzelhandel festgelegt.

Rheinland-Pfalz und Saarland zur Maskenpflicht

In Rheinland-Pfalz und im Saarland gilt die Maskenpflicht ab dem 27.4.2020 in Geschäften sowie im ÖPNV für Kinder ab sechs Jahren. In Rheinland-Pfalz liegt das Bußgeld für Maskenverweigerer bei 10 Euro - ein echtes Schnäppchen etwa im Vergleich zu Bayern.

Noch preiswerter ist das Saarland, dass kein Bußgeld für Verstöße vorsieht.

Gerichtlicher Eilantrag gegen Maskenpflicht in Rheinland-Pfalz

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hat die Landesregierung Rheinland-Pfalz in der zehnten Corona-Bekämpfungs-Verordnung vom 19.6.2020 für öffentliche und gewerbliche Einrichtungen erneuert. Hiergegen hatte ein Antragsteller aus dem Landkreis Main/Koblenz einen Eilantrag beim zuständigen VG eingereicht und ist sowohl in erster als auch in zweiter Instanz beim OVG Rheinland-Pfalz gescheitert.

Grundsatzurteil des OVG Rheinland-Pfalz

Nach dem Grundsatzurteil des OVG - dessen Grundtendenz auch von anderen Oberverwaltungsgerichten geteilt werden dürfte - stellt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zwar einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit da. Diese Grundrechtsbeeinträchtigung ist nach Auffassung des OVG aber aus dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt. Nach den Feststellungen des RKI sei die Bedrohungslage durch das Covid-19-Virus nach wie vor als die hoch zu bewerten.

OVG betont weiten Einschätzungsspielraum der Landesregierung

Das OVG betonte, dass - obwohl medizinisch nicht ganz unumstritten – die Maske auch vom RKI als geeignetes Mittel zur Eindämmung der Ansteckungsgefahr mit dem Covid-19-Virus bewertet werde. Insbesondere die bundesweit schrittweise eingeführten Lockerungen führten zu einem Anstieg der persönlichen und sozialen Kontakte, die durch Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung flankiert werden müssten.

Die mit der Maskenpflicht verbundene Einschränkung der persönlichen Freiheitsrechte sei begrenzt und im Hinblick auf das hohes Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung hinnehmbar und damit verhältnismäßig. Auch das OVG betonte, dass dem Land bei der Wahl der notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zustehe. (OVG Koblenz, Beschluss v. 6.7.2020, 6 B 10669/20.OVG).

Maskenpflicht in Sachsen und Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt ist die Verpflichtung zur Maske seit dem 23.4.2020 in Kraft und gilt für den ÖPNV und für Einzelhandelsgeschäfte und auch bereits für Kinder ab zwei Jahren. Von einer Ahndung von Verstößen durch ein Bußgeld wird abgesehen. Allerdings soll Personen ohne Maske der Eintritt in Einkaufsläden sowie die Fahrt mit Bus und Bahn verweigert werden.


Kein Bußgeld bei Verstoß gegen die Maskenpflicht in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein gilt die Pflicht zur Maske seit dem 29.4.2020 für den ÖPNV und für Einzelhandelsgeschäfte. Betroffen sind Kinder ab sechs Jahren. Auf eine Bußgeldvorschrift wird zunächst verzichtet.


Maskenpflicht in Thüringen

In Thüringen ist die Pflicht zur Maske am 24.4.2020 in Kraft getreten und gilt für Einzelhandelsgeschäfte sowie für den ÖPNV für Kinder ab sechs Jahren.

Besonders strenge Maskenpflicht auf Mallorca

Auch auf der scherzhaft als 17. Bundesland bezeichneten Baleareninsel Mallorca herrscht Maskenpflicht, und zwar eine besonders strenge. Seit dem 13.7.2020 ist das Tragen der Maske dort praktisch überall Pflicht, mit Ausnahme innerhalb des Hotelzimmers oder der Ferienwohnung, am Strand, am Pool sowie beim Essen und Trinken im Restaurant. Ansonsten gilt die Massenpflicht überall im öffentlichen Raum, also auch auf der Straße. Dies gilt auf sämtlichen Baleareninseln, in Katalonien und einigen anderen spanischen Regionen. Jeder Verstoß kostet 100 Euro Geldbuße.

Einfache Masken reichen aus

In den Bundesländern ist zur Erfüllung der Verpflichtung zum Tragen einer Maske in der Regel eine textile Barriere für Mund und Nase ausreichend, d.h.

  • in Eigenarbeit gestaltete Masken,
  • aber auch Schals und Tücher aus eng gewebtem Stoff, die Mund und Nase sicher bedecken,

reichen aus. Das Tragen von zertifizierten FFP- Masken, die einen höheren Schutz bieten, ist freigestellt, aber unbequem.

Ausnahmen von der Maskenpflicht

Ausgenommen von der Verpflichtung sind in der Regel Personen, für die das Tragen einer Maske nicht zumutbar ist, beispielsweise wegen einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen (Asthma). In einigen Bundesländern reicht auch eine Seh- oder Hörbehinderung als Ausnahme von der Maskenpflicht. Hier empfiehlt es sich allerdings, eine ärztliche Bescheinigung oder den Behindertenausweis bei sich zu haben.

Masken-Regelungen für Personal häufig unklar

Nicht eindeutig geregelt ist in einigen Ländern, ob auch das Personal in Einzelhandelsgeschäften oder das Fahrpersonal im ÖPNV Masken tragen muss. In der Regel entfällt die Pflicht für diesen Personenkreis, wenn das Personal durch eine Trennwand von den Kunden oder Fahrgästen abgetrennt ist. Mitarbeiter, die für das Einräumen von Regalen und ähnlichem zuständig sind, sind dagegen in der Regel verpflichtet, die Masken zu tragen.

Wann wird die Maskenpflicht fallen?

Die Maskenpflicht wird in der Bevölkerung (noch) weitgehend akzeptiert, dennoch nervt die Maske vor allem Kunden im Einzelhandel. Der Wirtschaftsminister von Mecklenburg-Vorpommern, Harry Glawe, hat bereits ein mögliches Ende der Maskenpflicht in seinem Bundesland ins Gespräch gebracht. Nach Einschätzung des Einzelhandelsverbandes wird die durchschnittliche Verweildauer von Kunden in Einzelhandelsgeschäften durch die Maske deutlich reduziert, die Kauflust sinkt. Der Verband fordert daher eine Lockerung der Maskenpflicht. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hält eine Lockerung der Maskenpflicht für diskutabel, wenn die Zahl der täglichen Corona-Neuinfektionen in Deutschland auf unter 100 sinkt. Diese Schwelle wird zur Zeit noch deutlich überschritten, wobei regional große Unterschiede bestehen. In Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen lag die Zahl der gemeldeten Neuinfektionen in den letzten Tagen unter zehn. Deutschlandweit dürfte uns die Maskenpflicht aber noch eine ganze Zeit erhalten bleiben, zumal nach dem Ende der Ferienzeit allgemein bundesweit mit einem Anstieg der Infektionszahlen gerechnet wird

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Hintergrund: Verpflichtende Corona-Test für Rückkehrer aus Risikogebieten

Die Sach- und Rechtslage im Reisesegment stellt sich zur Zeit - wie das Virus - selbst als äußerst dynamisch dar. Plötzliche Änderungen können Reisende unverhofft vor neue Situationen stellen. Dies zeigt sich an dem Plan des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn für Reiserückkehrer aus ausgewiesenen Risikogebieten bereits für die kommende Woche verpflichtende Corona-Testungen einzuführen. Nicht nur Flugreisende sollen, wenn sie aus Risikogebieten kommen, direkt am Flughafen zwangsgetestet werden, auch Bahnreisende und Reisende mit dem Kfz sollen nach ihrem Herkunftsland befragt und gegebenenfalls getestet werden.

Rechtsgrundlage: Grundlage der Testpflicht wird das Infektionsschutzgesetz sein, dass dem Gesundheitsminister bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite das Recht ein, Einreisende mit erhöhtem Infektionsrisiko zu einer ärztlichen Untersuchung zu verpflichten.

Das Bundesland Bayern befindet sich hier wieder in der Vorreiterrolle und hat bereits auf Flughäfen und auf Bahnhöfen Testcenter eingerichtet. An bzw. vor den Landesgrenzen werden Reisende mit dem Kfz bereits stichprobenartig an Kontrollstellen befragt. Da die rechtliche Situation sich weiterhin ständig ändern kann, ist es Reiseinteressenten dringend angeraten, die Entwicklung der rechtlichen Situation bis zur endgültigen Buchung einer Reise - und auch danach - ständig im Auge zu behalten.

Schlagworte zum Thema:  Infektionsschutzgesetz, Coronavirus, Recht, Polizei