Abstrakte Möglichkeit des Aufrufs eines Fotos über URL

Ist ein nicht genehmigtes Bild weiterhin über einen URL-Pfad aufrufbar, stellt dies einen Verstoß gegen eine bereits abgegebene urheberrechtliche Unterlassungserklärung dar. In einem vom Amtsgericht Hannover zu entscheidenden Fall wurde der Beklagte zu einer Vertragsstrafe von 2.500 EUR verurteilt.

Die Klägerin, eine Food-Bildagentur, machte Schadenersatz und die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 EUR geltend.

Beklagter verwendete das Lichtbild auf seiner Internetseite

Der Beklagte hatte ein Lichtbild ohne die entsprechende Genehmigung der Klägerin auf seiner Internetseite verwendet. Er gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe.

Vollständige Löschung konnte letztendlich nur unter großen Mühen erreicht werden

Nachdem die Klägerin die Unterlassungserklärung annahm, wies sie darauf hin, dass das streitgegenständliche Bild immer noch im Internet abrufbar sei. Die Beklagte entgegnete, dass durch Aufruf der Internetseite nicht mehr auf das Foto zugegriffen werden könnte. Vielmehr stelle die von der Klägerin angegebene Adresse mit einer 18-stelligen Buchstaben- und Zahlenkombination keine öffentliche Zugänglichkeitsmachung vor, da die Seite nur mittels speziellen Suchprogramms aufgefunden werden könne.

Klage der Bildagentur wegen Urheberrechtsverletzung erfolgreich

Das AG Hannover führte aus, dass der Beklagte das Bild ohne Genehmigung der Klägerin auf seiner Internetseite verwendet und damit eine rechtswidrige und schuldhafte Urheberrechtsverletzung begangen habe. Daher stehe ihr ein Schadenersatz in Höhe von 252,00 EUR zu, welches der üblichen Lizenzgebühr für sechs Monate entspreche. Des Weiteren habe sie einen Erstattungsanspruch im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten und auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 EUR, da das Bild nach Annahme der Unterlassungserklärung weiterhin im Internet abrufbar war.

Abruf muss nicht leicht, sondern nur weiterhin möglich sein

Ein Zugänglichmachen im Sinne des Urhebergesetzes liege bereits dann vor, wenn die abstrakte Möglichkeit des Abrufs bestehe oder wenn der Inhalt auf einem Server nach Löschung des Direktlinks nur noch hinterlegt war und durch Eingabe einer bestimmten URL abrufbar ist. Hierbei sei entscheidend, dass solche Personen, die den Internetpfad auf ihrem Rechner gespeichert haben, weiterhin auf das Lichtbild zugreifen könnten. Im Übrigen sei es im Hinblick auf eine Verwirkung der Vertragsstrafe nicht entscheidend, dass durch den Aufruf ein gewünschter Werbeeffekt nicht erreicht werde.

(AG Hannover, Urteil v. 26.02.2015, 522 C 9466/14).

Vgl. zum Thema Unterlassungsanspruch auch:

Zur Reichweite von Unterlassungsverpflichtungen

Spam-Mails: Unterlassungsanspruch bezieht sich auf alle E-Mail Adressen des Empfängers

Impressumspflicht bei Xing-Profilen