Massiv negative Äußerung über Unternehmen oder Selbständige im Netz können geschäftsschädigend, ja existenzbedrohend sein. Einen Hostprovider treffen spezifische Prüf- und Verhaltenspflichten, wenn ihm gegenüber ein Rechtsverstoß wie üble Nachrede im Netz beanstandet wird. Das gilt insbesondere, wenn die Unzulässigkeit der Äußerung gut belegt ist. mehr
Auch Werbung in sozialen Netzwerken muss so gekennzeichnet sein, dass der kommerzielle Zweck auf den ersten Blick hervortritt. Ein versteckter Hashtag #ad reicht nicht. Deshalb hat das OLG Celle der Drogeriekette Rossmann ein empfindliches Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000 EUR für jeden weiteren Verstoß in Aussicht gestellt. Ein junger Instagram-Star hatte Rossmanns Produkte unlauter beworben.mehr
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Ein Webseitenbetreiber, der sich in einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, einen bestimmten Inhalt nicht mehr auf seiner Internetseite zu publizieren, muss sicherstellen, dass die betroffenen Inhalte nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Dazu muss er wenigstens bei Google als gängigste Suchmaschine überprüfen, ob diese Inhalte noch über die Trefferliste der Suchmaschine abrufbar sind.mehr
Ist ein nicht genehmigtes Bild weiterhin über einen URL-Pfad aufrufbar, stellt dies einen Verstoß gegen eine bereits abgegebene urheberrechtliche Unterlassungserklärung dar. In einem vom Amtsgericht Hannover zu entscheidenden Fall wurde der Beklagte zu einer Vertragsstrafe von 2.500 EUR verurteilt.mehr
Bei beleidigenden Äußerungen gegenüber dem Vorgesetzten müssen Mitarbeiter damit rechnen, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Bei einer einmaligen Eskalation kann der Arbeitgeber eine solche Erklärung jedoch nicht zwingend verlangen, urteilte nun das LAG Schleswig-Holstein.mehr
Der Gesellschafter einer GbR, die eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, haftet nicht persönlich für diese Unterlassungspflicht. Die Begründung der persönlichen Haftung bedarf vielmehr einer eigenen Verpflichtung, also der Einbeziehung des Gesellschafters in die Unterlassungserklärung.mehr
Erhält der Absender unberechtigter E-Mail Werbung eine Abmahnung von einem Wettbewerbsverband, so ist eine nur gegenüber dem E-Mail-Empfänger abgegebene Unterlassungserklärung für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht ausreichend. mehr