Belästigung durch E-Mail-Werbung

Erhält der Absender unberechtigter E-Mail Werbung eine Abmahnung von einem Wettbewerbsverband, so ist eine nur gegenüber dem E-Mail-Empfänger abgegebene Unterlassungserklärung für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht ausreichend.  

Ein Internet-User hatte im Portal eines Automobilkonzerns in die regelmäßige Übersendung eines Newsletters eingewilligt. Nach mehreren Jahren regelmäßiger Zusendung aktivierte der User den am Ende des Newsletters befindlichen Link „Newsletter abbestellen“. Trotz der Abbestellung übermittelte der Automobilkonzern den Newsletter auch im Folgemonat. Hierauf bestellte der User den Newsletter ein weiteres Mal ab unter dem zusätzlichen Hinweis, dass er weitere Kontaktaufnahmen nicht mehr wünsche. Dennoch wurde ihm auch im Folgemonat der Newsletter wiederum übersandt.

Abmahnung wegen belästigender Werbung

Darauf wandte sich der Internet-User sich an die Wettbewerbszentrale. Diese erteilte dem Automobilkonzern eine Abmahnung und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Konzern wollte die Wettbewerbszentrale umgehen

Die Rechtsabteilung des Konzerns war sich bewusst, dass der Konzern an der Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht vorbei komme. Die ihr lästige Wettbewerbszentrale wollte sie jedoch dadurch austricksen, dass sie die Unterlassungserklärung nicht gegenüber dieser, sondern gegenüber dem Empfänger des Newsletter selbst abgab und hierbei ein Vertragsstrafeversprechen von 7.500 € erklärte. Nach Auffassung des Konzerns wurde hierdurch eine mögliche Wiederholungsgefahr hinreichend beseitigt.

Eine nachhaltige Beseitigung der Wiederholungsgefahr erfordert mehr

Das mit der Sache befasste LG hatte aufgrund des Verhaltens des Konzerns allerdings Zweifel daran, dass dieser das wettbewerbsrechtliche Verhalten tatsächlich einstellen wolle. Die ungefragte Übersendung einer Mail stelle einen erheblichen Wettbewerbsverstoß dar. Eine Unterlassungserklärung reiche zur - nach dem Wettbewerbsrecht erforderlichen - Beseitigung der Gefahr einer Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes nur dann aus, wenn hierdurch vernünftige Zweifel an einer Fortsetzung des wettbewerbswidrigen Verhaltens des Konzerns beseitigt würden. Die Abgabe der Unterlassungserklärung nur gegenüber dem Betroffenen lasse aber gerade den Verdacht aufkommen, dass der Konzern sich gegenüber anderen Internet- Usern und damit potentiellen Mail-Adressaten auf unlautere Weise Freiräume aufhalten wolle. Die abgegebene Unterlassungserklärung gegenüber dem Betroffenen führe daher nicht zu einer nachhaltigen Beseitigung der Wiederholungsgefahr.

Wettbewerbszentrale obsiegt

Die Wettbewerbszentrale war daher mit der von ihr eingereichten Klage erfolgreich. Bei der Wettbewerbszentrale handelt es sich um eine gemeinnützige Organisation, der 1.200 Unternehmen sowie 800 Kammern und Verbände angeschlossen sind. Wer in unlauterer Weise von Unternehmen beworben wird, kann dies der Wettbewerbszentrale mitteilen, die die Angelegenheit prüft und gegebenenfalls wettbewerbsrechtliche Schritte einleitet.

(LG Braunschweig, Urteil v. 18. 10. 2012, 22 O 66/12)